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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs1;Rechtssatz
Wurde einem Steuerpflichtigen zuviel Lohnsteuer einbehalten, weil auf seiner Lohnsteuerkarte eine unrichtige Steuergruppe eingetragen war, und hat der Steuerpflichtige unterlassen, fristgerecht die Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, so kann er die Erstattung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer nicht als iSd § 240 BAO "zu Unrecht" erfolgt begehren (siehe VJ insbesondere E 23.10.1973, 979/73, VwSlg 4592 F/1973).Wurde einem Steuerpflichtigen zuviel Lohnsteuer einbehalten, weil auf seiner Lohnsteuerkarte eine unrichtige Steuergruppe eingetragen war, und hat der Steuerpflichtige unterlassen, fristgerecht die Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, so kann er die Erstattung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer nicht als iSd Paragraph 240, BAO "zu Unrecht" erfolgt begehren (siehe VJ insbesondere E 23.10.1973, 979/73, VwSlg 4592 F/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000571.X01Im RIS seit
08.02.1977