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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Eine Beschäftigungsbewilligung darf nur bestimmten Ausländern und für einen bestimmten Arbeitsplatz mit einer bestimmten Verwendung oder Beschäftigung (Dienstposten) erteilt werden. Im Rahmen eines Bankunternehmens ist bei einem Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung die engere Spezifizierung der Beschäftigung (des Arbeitsplatzes) in der Form erforderlich, aber auch genügend, daß aus dem Antrag zumindest entnommen werden kann, ob es sich im Einzelfall um einen leitenden oder sonstigen Angestellten handelt (Hinweis auf einschlägigen Kollektivvertrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000532.X01Im RIS seit
31.03.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015