Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §85;Rechtssatz
Vom Landschaftsbild im Sinne des Naturschutzes ist das örtliche Stadtbild im Sinne des § 85 der Wr BO vom 25.11.1929, LGBl 11/1930, in der Fassung der Bauordnungsnov 1976, LGBl 18/1976, zu unterscheiden. Nach dieser Bestimmung hat die Baubehörde die Bewilligung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Änderungen zu versagen, wenn durch sie entweder das gegebene oder das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Stadtbild gestört oder beeinträchtigt würde.Vom Landschaftsbild im Sinne des Naturschutzes ist das örtliche Stadtbild im Sinne des Paragraph 85, der Wr BO vom 25.11.1929, Landesgesetzblatt 11 aus 1930,, in der Fassung der Bauordnungsnov 1976, Landesgesetzblatt 18 aus 1976,, zu unterscheiden. Nach dieser Bestimmung hat die Baubehörde die Bewilligung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Änderungen zu versagen, wenn durch sie entweder das gegebene oder das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Stadtbild gestört oder beeinträchtigt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001848.X02Im RIS seit
20.08.2003