RS Vwgh 2007/2/21 2006/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0108 E 21. Februar 2007 2006/08/0110 E 21. Februar 2007 2006/08/0109 E 21. Februar 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0075 E 27. November 2003 RS 1Eine derartige Berichtigung könnte auch bei rechtskräftigen Bescheiden auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG erfolgen.

Stammrechtssatz

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2001/18/0051, und die dort wiedergegebene Judikatur), wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080107.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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