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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Kraftfahrer muß allen für ihn vorhersehbar auftauchenden Hindernissen sowie den sich hieraus ergebenden Gefahren wirksam begegnen können (Wahl der Geschwindigkeit; VJ).
Schlagworte
Allgemein Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002194.X03Im RIS seit
16.01.2002