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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §69;Rechtssatz
Einkommensteuerguthaben, welche sich aus vorhergehenden Jahren ergeben, sind bei der Vermögenssteuerveranlagung als Forderungen zu berücksichtigen, auch wenn sie bescheidmäßig noch nicht ermittelt wurden (Hinweis E 19.9.1927, 1054/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002789.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013