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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Im § 33 TP 16 GebG tritt das sogenannte Widmungsprinzip gegenüber dem Urkundenprinzip in den Vordergrund, ohne dieses gänzlich zu verdrängen, dh die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages von den Gesellschaftern bereits Vermögenswerte gewidmet, respektive Vermögenslagen bedungen sein müssen, ohne daß deshalb die Widmungsakte der Urkunde selbst ersichtlich sein müßten.Im Paragraph 33, TP 16 GebG tritt das sogenannte Widmungsprinzip gegenüber dem Urkundenprinzip in den Vordergrund, ohne dieses gänzlich zu verdrängen, dh die Gebührenpflicht gemäß Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebG setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages von den Gesellschaftern bereits Vermögenswerte gewidmet, respektive Vermögenslagen bedungen sein müssen, ohne daß deshalb die Widmungsakte der Urkunde selbst ersichtlich sein müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002281.X03Im RIS seit
14.01.2002