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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Zugesagte Bareinlagen sind mit dem Nennwert in die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Gesellschaftsvertragsgebühr einzusetzen; auch dann, wenn die Zusage der Widmung, also die bindende Erklärung eines Gesellschafters, der Gesellschaft auf Dauer Vermögenswerte zur Verfügung stellen zu wollen, erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden wird, kommt die Anwendung eines Abzinsfaktors nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002281.X01Im RIS seit
14.01.2002