RS Vwgh 2007/2/21 2002/17/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
beobachten
merken

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z197;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z258;
GewO 1994 §142 Abs1 Z2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z3 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z4 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §143 Z7;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §30 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §33;

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einordnung der Gastgewerbebetriebe nach § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl I. Nr. 63/1997 sind auch im Lichte des Beschwerdefalles nicht entstanden. Es spricht nichts dagegen, bei der vom Verfassungsgerichtshof für die hier erforderliche Einordnung für zulässig erachteten typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Beurteilung des Nutzens aus dem Fremdenverkehr, den ein Gewerbetreibender hinsichtlich der Umsätze bei der Ausübung der Nebenrechte zieht, dieselben Gesichtspunkte maßgeblich sind, die für die Einordnung des Gastgewerbes selbst entscheidend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002170347.X05

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten