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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Ein Schreiben, mit dem die Berufungsbehörde dem Berufungswerber bekannt gibt, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden, hat Bescheidcharakter. Damit hat es zur Folge, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis mit dieser Erklärung aufgehoben worden ist (Hinweis E 4.12.1967, 1035/67, VwSlg 7238 A/1967) Entscheidet die Berufungsbehörde nach Erlassung eine solchen Bescheides neuerlich über die Berufung, so nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002625.X01Im RIS seit
08.08.2003