RS Vwgh 2007/2/21 2006/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0108 E 21. Februar 2007 2006/08/0110 E 21. Februar 2007 2006/08/0109 E 21. Februar 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0113 E 24. Juni 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend (Hinweis E 20. Dezember 2000, 99/13/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080107.X04

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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