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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Die MdE ist bei schlechter Durchblutung des Amputationsstumpfes oder schlechter Stumpfabdeckung mit knochenadhaerenter Narbe für den Gliedverlust um eine Stufe zu erhöhen. Wegen der Verbindung der beiden Tatbestände im Nachsatz I d durch das Wort "oder" kommt eine Erhöhung der MdE um 10 % auch schon dann in Betracht, wenn einer dieser beiden Tatbestände verwirklicht ist (Hinweis E 28.1.1974 1381/72).Die MdE ist bei schlechter Durchblutung des Amputationsstumpfes oder schlechter Stumpfabdeckung mit knochenadhaerenter Narbe für den Gliedverlust um eine Stufe zu erhöhen. Wegen der Verbindung der beiden Tatbestände im Nachsatz römisch eins d durch das Wort "oder" kommt eine Erhöhung der MdE um 10 % auch schon dann in Betracht, wenn einer dieser beiden Tatbestände verwirklicht ist (Hinweis E 28.1.1974 1381/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002525.X01Im RIS seit
25.08.2003