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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Es ist im Ergebnis unerheblich, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetreten ist, wenn auf Grund eines einwandfreien Ermittlungsverfahrens rechtlich zutreffend die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 und § 8 KOVG eingeschätzt wurde.Es ist im Ergebnis unerheblich, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetreten ist, wenn auf Grund eines einwandfreien Ermittlungsverfahrens rechtlich zutreffend die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, KOVG eingeschätzt wurde.
Schlagworte
Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Verhältnis zu anderen Normen Materien KOVG §52 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001905.X04Im RIS seit
07.04.2003