Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1721/73 E 21. April 1975 RS 3Stammrechtssatz
Im Verfahren gemäß § 52 Abs 2 in Verbindung mit § 7 KOVG ist von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die gemäß Art II Abs 5 BGBl. Nr. 319/1961 als Dienstbeschädigung gilt, nicht von einer anläßlich der Abweisung eines Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente im Spruch zum Ausdruck gebrachten "Neubezeichnung" der Dienstbeschädigung.Im Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, KOVG ist von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961, als Dienstbeschädigung gilt, nicht von einer anläßlich der Abweisung eines Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente im Spruch zum Ausdruck gebrachten "Neubezeichnung" der Dienstbeschädigung.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001905.X01Im RIS seit
07.04.2003