RS Vwgh 1977/2/24 1286/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1977
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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §166a;
JWG Wr 1955 §9 Abs1;
  1. ABGB § 166a gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0961/72 E 13. Februar 1973 RS 1 (Hinweis E 26.2.1976 375/75 und 2309/74; Diese Ausführungen sind aber nicht dahin zu verstehen, dass es sich um eine vollkommen einhellige, in ganz Österreich geübte Rechtsprechung handeln müsse. Eine solche Forderung wäre weder mit der richterlichen Unabhängigkeit, noch mit der Spruchpraxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen mangels einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes im Einklang.)

Stammrechtssatz

Darlehensrückzahlungen können, wenn das Darlehen nicht bloß für berufliche Zwecke aufgenommen wurde, in der Regel bei der Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, weil im allgemeinen Schulden des Unterhaltspflichtigen die Rechte des Unterhaltsberechtigten nicht schmälern können (siehe ua Hluze-Litzelfellner, Slg Ehe- und familienrechtlicher Entscheidungen Nr 13263, 14494 und 14497).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001286.X02

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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