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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §166a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0961/72 E 13. Februar 1973 RS 1 (Hinweis E 26.2.1976 375/75 und 2309/74; Diese Ausführungen sind aber nicht dahin zu verstehen, dass es sich um eine vollkommen einhellige, in ganz Österreich geübte Rechtsprechung handeln müsse. Eine solche Forderung wäre weder mit der richterlichen Unabhängigkeit, noch mit der Spruchpraxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen mangels einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes im Einklang.)Stammrechtssatz
Darlehensrückzahlungen können, wenn das Darlehen nicht bloß für berufliche Zwecke aufgenommen wurde, in der Regel bei der Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, weil im allgemeinen Schulden des Unterhaltspflichtigen die Rechte des Unterhaltsberechtigten nicht schmälern können (siehe ua Hluze-Litzelfellner, Slg Ehe- und familienrechtlicher Entscheidungen Nr 13263, 14494 und 14497).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001286.X02Im RIS seit
16.05.2003