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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §46 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1499/51 E 15. Oktober 1952 VwSlg 2681 A/1952 RS 1Stammrechtssatz
Ein Anspruch auf Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz kann nicht mit dem Mangel eines für den notwendigen Unterhalt ausreichenden Einkommens begründet werden, wenn die Eltern über ein Vermögen verfügen, das nur mangels ordentlicher Bewirtschaftung keine hinreichenden Erträgnisse abwirft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974000155.X03Im RIS seit
19.12.2002