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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §24Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1270/66 E 25. November 1966 RS 2Stammrechtssatz
Hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen und begnügt er sich damit, das mündlich verkündete Straferkenntnis mit der Erklärung "ich berufe" zu bekämpfen, so kann er nachträglich nicht zielführend Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der 1.Instanz geltend machen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002269.X00Im RIS seit
05.08.2003Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025