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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §86 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen zu § 86 Abs 3 Strafvollzugsgesetz 1969 (Dazu Vermerk:Ausführungen zu Paragraph 86, Absatz 3, Strafvollzugsgesetz 1969 (Dazu Vermerk:
Der Besuch ist jedoch trotz Vorliegens einer oder mehrerer Voraussetzungen im Sinne des § 86 Abs 3 StVG 1.Halbsatz dann zu untersagen, wenn die weitere Voraussetzung, dass davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist, nicht vorliegt.)Der Besuch ist jedoch trotz Vorliegens einer oder mehrerer Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 86, Absatz 3, StVG 1.Halbsatz dann zu untersagen, wenn die weitere Voraussetzung, dass davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist, nicht vorliegt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001800.X01Im RIS seit
08.07.2003