RS Vwgh 2007/2/21 2006/06/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVG §109 Z5;
StVG §114 idF 1993/799;
VStG §10;
VStG §17;
VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 64 Abs. 2 VStG ist eine Kostenbeitragspflicht nur bei Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen, nicht aber bei Strafen anderer Art, etwa beim Verfall gemäß § 17 VStG, die nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften (siehe § 10 VStG) vorgesehen sein können (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1984, Zl. 82/03/0196, VwSlg 11316 A/1984, dort betreffend eine Nebenstrafe in Form des Entzuges einer Jagdkarte; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anm. 15 zu § 64 VStG). (Hier:

Die im Ordnungsstrafverfahren verhängte Strafe des Hausarrestes ist nicht als "Freiheitsstrafe" im Sinne des § 64 Abs. 2 VStG zu qualifizieren.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060286.X01

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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