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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 lita impl;Rechtssatz
Wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung vom Konsenswerber der Forderung eines Fischereiberechtigten betreffend Leistung einer Entschädigung zugestimmt, kam aber ein Übereinkommen nicht zustande, dann hat die Wasserrechtsbehörde über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu entscheiden. Durch das Fehlen eines solchen Abspruches hat die Behörde auch den Konsenswerber in einem Recht verletzt. Von einer Präklusion des Konsenswerbers kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001697.X01Im RIS seit
30.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008