RS Vwgh 1977/3/3 0641/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1977
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/09/14 0259/72 3

Stammrechtssatz

A) Für die Geltendmachung des Notstandes genügt es nicht eine ALLFÄLLIGE, aber keine wirkliche Gesundheitsgefährdung eines Angehörigen zu behaupten.

B) Notstand setzt voraus, dass der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000641.X03

Im RIS seit

03.03.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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