RS Vwgh 1977/3/3 0641/76

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Veröffentlicht am 03.03.1977
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/10/28 2241/75 3

Stammrechtssatz

Notstand liegt nicht vor, wenn das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich von einem gefährlichen Geschehen zu entfernen, sondern auch eine andere Fahrtrichtung gewählt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000641.X01

Im RIS seit

03.03.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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