RS Vwgh 2007/2/21 2006/06/0335

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z6 idF 2002/007;
BauG Stmk 1995 §38 Abs1;
BauRallg;
StGB §6 Abs1;
StGB §6 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Welches Maß an Sorgfalt (§ 6 StGB) jeweils geboten ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier: Nach der Textierung des Mietvertrages wird nicht zugesichert oder auch behauptet, dass eine entsprechende Baubewilligung oder auch Benützungsbewilligung bereits vorliege [die Einholung der Benützungsbewilligung ist gemäß § 38 Abs. 1 Stmk. BauG Sache des Bauherrn, nicht des Mieters]. Die Wendung "die Einholung der Baubewilligung für die Gesamtanlage ... ist Sache des Bestandgebers" lässt vielmehr offen, ob eine entsprechende Baubewilligung für die Umbauten und sodann eine entsprechende Benützungsbewilligung überhaupt schon erteilt wurden. Vor diesem Hintergrund bedeutete es keineswegs eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, dem Beschuldigten [Geschäftsführer der Mieterin] zuzusinnen, sich zu vergewissern, ob [hier] die erforderliche Benützungsbewilligung überhaupt schon vorliegt. Das hat er aber unterlassen, was ihm nach den Umständen des Falles zutreffend als Fahrlässigkeit angelastet wurde.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060335.X02

Im RIS seit

22.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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