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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
ABGB §1238;Rechtssatz
Ehegattin hatte ihrem Mann ausdrücklich keine Vollmacht erteilt, war in der dem Bescheid vorangehenden Verhandlung nicht durch den Ehemann vertreten, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG nicht vorlagen. Daher reichen auch die Bestimmungen des § 1238 ABGB bei einer kostenfreien und unentgeltlichen Grundabtretung wegen Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz Salzburg, LGBl 69/1968, nicht aus, da sich die gem § 1238 ABGB vorgesehene Vertretung nur auf die "Verwaltung" des freien Vermögens der Ehegattin und nicht auf einen Eingriff in die Substanz des Vermögens des Ehegatten bezieht. Daher keine Vertretung des Ehegatten für die Gattin und Verlangen nach Bescheidzustellung richtig.Ehegattin hatte ihrem Mann ausdrücklich keine Vollmacht erteilt, war in der dem Bescheid vorangehenden Verhandlung nicht durch den Ehemann vertreten, so dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG nicht vorlagen. Daher reichen auch die Bestimmungen des Paragraph 1238, ABGB bei einer kostenfreien und unentgeltlichen Grundabtretung wegen Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz Salzburg, Landesgesetzblatt 69 aus 1968,, nicht aus, da sich die gem Paragraph 1238, ABGB vorgesehene Vertretung nur auf die "Verwaltung" des freien Vermögens der Ehegattin und nicht auf einen Eingriff in die Substanz des Vermögens des Ehegatten bezieht. Daher keine Vertretung des Ehegatten für die Gattin und Verlangen nach Bescheidzustellung richtig.
Schlagworte
Amtsbekannte Familienmitglieder EhegattenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000346.X03Im RIS seit
28.01.2003