RS Vwgh 1977/3/8 0346/75

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Veröffentlicht am 08.03.1977
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1238;
AVG §10 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16;
  1. ABGB § 1238 gültig von 01.07.1978 bis 01.07.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ehegattin hatte ihrem Mann ausdrücklich keine Vollmacht erteilt, war in der dem Bescheid vorangehenden Verhandlung nicht durch den Ehemann vertreten, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 AVG nicht vorlagen. Daher reichen auch die Bestimmungen des § 1238 ABGB bei einer kostenfreien und unentgeltlichen Grundabtretung wegen Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 16 Bebauungsgrundlagengesetz Salzburg, LGBl 69/1968, nicht aus, da sich die gem § 1238 ABGB vorgesehene Vertretung nur auf die "Verwaltung" des freien Vermögens der Ehegattin und nicht auf einen Eingriff in die Substanz des Vermögens des Ehegatten bezieht. Daher keine Vertretung des Ehegatten für die Gattin und Verlangen nach Bescheidzustellung richtig.Ehegattin hatte ihrem Mann ausdrücklich keine Vollmacht erteilt, war in der dem Bescheid vorangehenden Verhandlung nicht durch den Ehemann vertreten, so dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG nicht vorlagen. Daher reichen auch die Bestimmungen des Paragraph 1238, ABGB bei einer kostenfreien und unentgeltlichen Grundabtretung wegen Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 16, Bebauungsgrundlagengesetz Salzburg, Landesgesetzblatt 69 aus 1968,, nicht aus, da sich die gem Paragraph 1238, ABGB vorgesehene Vertretung nur auf die "Verwaltung" des freien Vermögens der Ehegattin und nicht auf einen Eingriff in die Substanz des Vermögens des Ehegatten bezieht. Daher keine Vertretung des Ehegatten für die Gattin und Verlangen nach Bescheidzustellung richtig.

Schlagworte

Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975000346.X03

Im RIS seit

28.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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