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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0151 E 3. Februar 1983 VwSlg 10968 A/1983 RS 1(Hier: Im Hinblick darauf, dass die der Arbeitslosen zuerkannte Leistung nur unwesentlich höher war als eine von ihr ein Jahr zuvor - wenn auch während der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes - bereits bezogene Leistung, kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die Arbeitslose, die alle für die Bezugsbemessung relevanten Unterlagen dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte, zumal die Berücksichtigung des Partnereinkommens und anderer die Freigrenzen erhöhender Umstände komplexere Berechnungsvorgänge erfordert. Die von der belangten Behörde ausgesprochene rückwirkende Neubemessung der Notstandshilfe erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.)Stammrechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080175.X03Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011