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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Aufforderung des Sicherheitsorganes "Ich fordere Sie auf, sich zu einer klinischen Untersuchung bzw Blutabnahme zu Dr. K. zur Feststellung des Alkoholgehaltes vorführen zu lassen" entspricht dem § 5 Abs 4 lit a StVO. Da der nach § 5 Abs 2 StVO vorgenommene Alkotest unbestritten positiv verlaufen war, durfte der Gendarmeriebeamte den Bfr auch auffordern, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.Die Aufforderung des Sicherheitsorganes "Ich fordere Sie auf, sich zu einer klinischen Untersuchung bzw Blutabnahme zu Dr. K. zur Feststellung des Alkoholgehaltes vorführen zu lassen" entspricht dem Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO. Da der nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO vorgenommene Alkotest unbestritten positiv verlaufen war, durfte der Gendarmeriebeamte den Bfr auch auffordern, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002511.X02Im RIS seit
18.08.2003