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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Bei angeblicher unüberwindlicher Idiosynkrasie des Bfr gegen Blutabnahme (Injektionsnadel) sind diese Bedenken wegen der Überempfindlichkeit erst beim Arzt vorzubringen, der eine Blutabnahme durchführt. Eine Ablehnung der klinischen Untersuchung mit dem Hinweis, der Bfr sei der Meinung gewesen, eine solche sei der Blutabnahme gleichzusetzen, wogegen eine Idiosynkrasie bestehe, ist im Hinblick auf § 5 Abs 4 lit a StVO unstatthaft.Bei angeblicher unüberwindlicher Idiosynkrasie des Bfr gegen Blutabnahme (Injektionsnadel) sind diese Bedenken wegen der Überempfindlichkeit erst beim Arzt vorzubringen, der eine Blutabnahme durchführt. Eine Ablehnung der klinischen Untersuchung mit dem Hinweis, der Bfr sei der Meinung gewesen, eine solche sei der Blutabnahme gleichzusetzen, wogegen eine Idiosynkrasie bestehe, ist im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO unstatthaft.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002511.X01Im RIS seit
18.08.2003