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L65506 Fischerei SteiermarkNorm
FischereiG Stmk 1964 §1 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 0249/73 E 16. November 1973;Rechtssatz
Ausführungen zum Verhältnis Wasserbenutzungsrecht und Fischereirecht. Soweit die Frage der Einwirkung einer beabsichtigten Wasserbenutzung auf die Fischereirechte im wasserrechtlichen Verfahren unter Beachtung der Einwendungen des Fischereiberechtigten nach § 15 WRG 1959 einer Prüfung unterzogen und auf die dem Fischereiberechtigten nach dieser Bestimmung eingeräumten Rechte Bedacht genommen worden ist, kann in der Ausübung des bewilligten Wasserrechtes hinsichtlich der im § 15 Abs 1 WRG 1959 angeführten Befugnisse der Fischereiberechtigten kein rechtswidriges Verhalten des Wassernutzungsberechtigten erblickt werden. Eingriffe in sonstige darüber hinaus durch das Fischereigesetz eingeräumte Rechte sind aber nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes zu beurteilen (Hinweis E 16.11.1973, 249/73).Ausführungen zum Verhältnis Wasserbenutzungsrecht und Fischereirecht. Soweit die Frage der Einwirkung einer beabsichtigten Wasserbenutzung auf die Fischereirechte im wasserrechtlichen Verfahren unter Beachtung der Einwendungen des Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, WRG 1959 einer Prüfung unterzogen und auf die dem Fischereiberechtigten nach dieser Bestimmung eingeräumten Rechte Bedacht genommen worden ist, kann in der Ausübung des bewilligten Wasserrechtes hinsichtlich der im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 angeführten Befugnisse der Fischereiberechtigten kein rechtswidriges Verhalten des Wassernutzungsberechtigten erblickt werden. Eingriffe in sonstige darüber hinaus durch das Fischereigesetz eingeräumte Rechte sind aber nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes zu beurteilen (Hinweis E 16.11.1973, 249/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001661.X03Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018