RS Vwgh 1977/3/10 1661/76

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Veröffentlicht am 10.03.1977
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Index

L65506 Fischerei Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

FischereiG Stmk 1964 §1 Abs1;
FischereiG Stmk 1964 §1 Abs2;
FischereiG Stmk 1964 §3 Abs1;
FischereiG Stmk 1964 §6 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 0249/73 E 16. November 1973;

Rechtssatz

Ausführungen zum Verhältnis Wasserbenutzungsrecht und Fischereirecht. Soweit die Frage der Einwirkung einer beabsichtigten Wasserbenutzung auf die Fischereirechte im wasserrechtlichen Verfahren unter Beachtung der Einwendungen des Fischereiberechtigten nach § 15 WRG 1959 einer Prüfung unterzogen und auf die dem Fischereiberechtigten nach dieser Bestimmung eingeräumten Rechte Bedacht genommen worden ist, kann in der Ausübung des bewilligten Wasserrechtes hinsichtlich der im § 15 Abs 1 WRG 1959 angeführten Befugnisse der Fischereiberechtigten kein rechtswidriges Verhalten des Wassernutzungsberechtigten erblickt werden. Eingriffe in sonstige darüber hinaus durch das Fischereigesetz eingeräumte Rechte sind aber nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes zu beurteilen (Hinweis E 16.11.1973, 249/73).Ausführungen zum Verhältnis Wasserbenutzungsrecht und Fischereirecht. Soweit die Frage der Einwirkung einer beabsichtigten Wasserbenutzung auf die Fischereirechte im wasserrechtlichen Verfahren unter Beachtung der Einwendungen des Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, WRG 1959 einer Prüfung unterzogen und auf die dem Fischereiberechtigten nach dieser Bestimmung eingeräumten Rechte Bedacht genommen worden ist, kann in der Ausübung des bewilligten Wasserrechtes hinsichtlich der im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 angeführten Befugnisse der Fischereiberechtigten kein rechtswidriges Verhalten des Wassernutzungsberechtigten erblickt werden. Eingriffe in sonstige darüber hinaus durch das Fischereigesetz eingeräumte Rechte sind aber nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes zu beurteilen (Hinweis E 16.11.1973, 249/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001661.X03

Im RIS seit

28.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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