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L65506 Fischerei SteiermarkNorm
B-VG Art15 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 0249/73 E 16. November 1973;Rechtssatz
Das im § 1 Abs 2 normierte Vorrecht des Fischereiberechtigten gilt nicht absolut. Entnahmen anderer Personen, die keine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung der vorhandenen Fische darstellen oder einer erforderlichen und zweckmäßigen Besatzmaßnahme nicht entgegenwirken, sind zulässig.Das im Paragraph eins, Absatz 2, normierte Vorrecht des Fischereiberechtigten gilt nicht absolut. Entnahmen anderer Personen, die keine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung der vorhandenen Fische darstellen oder einer erforderlichen und zweckmäßigen Besatzmaßnahme nicht entgegenwirken, sind zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001661.X01Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018