Index
L65506 Fischerei Steiermark;Norm
B-VG Art15 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 0249/73 E 16. November 1973;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer, Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Zach, Dr. Schima, Dr. Hrdlicka, Öhler, Dr. Hoffmannn und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerinnen Magistratsrat Dr. Thumb und Dr. Korsche, über die Beschwerde des HA in W, vertreten durch Dr. Richard Kaan und Dr. Franz Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1976, Zl. 8-297 A 14/22-1976, betreffend Bestrafung nach dem Steiermärkischen Fischereigesetz (mitbeteiligte Partei:
Fischereiverein L, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, Schmiedgasse 30), nach der vor dem einfachen Senat am 29. November 1976 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hans Radl für Rechtsanwälte Dr. Richard Kaan und Dr. Franz Schreiner, des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. GG, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Leo Häusler, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.200,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den beiden Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 31. Jänner 1975 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. Dezember 1974 im Stauraum der M zwischen dem Kraftwerk G und der M-brücke in B und am 14. Dezember 1974 oberhalb der M-brücke in B aus der M "Tubificiden" entnommen zu haben, obwohl er nicht die Fischereiberechtigung für das gegenständliche Fischwasser besitzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330 (Fischereigesetz), begangen zu haben. Gemäß § 26 dieses Gesetzes wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von je S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen mit einer Haftstrafe in der Dauer von je 3 Tagen, bestraft.Mit den beiden Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 31. Jänner 1975 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. Dezember 1974 im Stauraum der M zwischen dem Kraftwerk G und der M-brücke in B und am 14. Dezember 1974 oberhalb der M-brücke in B aus der M "Tubificiden" entnommen zu haben, obwohl er nicht die Fischereiberechtigung für das gegenständliche Fischwasser besitzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 2, des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, Landesgesetzblatt , Nr. 330 (Fischereigesetz), begangen zu haben. Gemäß Paragraph 26, dieses Gesetzes wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von je S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen mit einer Haftstrafe in der Dauer von je 3 Tagen, bestraft.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Strafverfügungen Einspruch. Seinem Einspruch legte er die Abschrift eines Gutachtens der Bundesanstalt für Wasserbiologie und Abwasserforschung Wien vom 1. Dezember 1971 bei, wonach untersuchte Wasserproben aus diesem Stausee einem verdünnten sanitären Abwasser, nicht aber einem Oberflächengewässer entsprechen. Bei der Beurteilung der Proben sei zu berücksichtigen, daß die M im Bereich von G derzeit die gesamten ungeklärten Abwässer von A enthalte, da die Kanalisation, nicht aber die Kläranlage fertiggestellt sei. Bei dem derzeitigen Zustand und bis zum Abschluß der erforderlichen Sanierungsarbeiten sei das Gewässer weder für eine Fischzucht noch für eine Fischhaltung geeignet. Nach dem ebenfalls vorgelegten Gutachten des Univ.-Doz. Dr. RP, Innsbruck, vom 17. Mai 1973 habe dieser festgestellt, daß Tubificiden im Freiland für die Fischnahrung eine sehr untergeordnete, in den meisten Fällen überhaupt keine Rolle spielen. Selbst gründelnde Fische (z. B. Brachsen) könnten die Schlammwürmer als Nahrung kaum nützen; in solchen Gewässern wären Tubificiden als Fischnahrung auch deshalb unbrauchbar, weil sie als Detritusfresser erhebliche Schlammengen in ihrem Verdauungstrakt enthalten, welche der Fisch mit dem Beutetier aufnehmen müßte. Für die kommerzielle Verwertung müßten Tubificiden aus solchen Gewässern nicht nur äußerlich gewaschen, sondern auch so lange in reinem Wasser gehalten werden, bis ihr Darm völlig leer ist.
Gegen die mit den Strafverfügungen gleichlautenden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 5. März 1975 und 3. März 1975 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Dazu legte der Beschwerdeführer am 24. April 1974 ein weiteres Gutachten des nunmehrigen Univ. Prof. Dr. RP, Innsbruck, vor, wonach in jenen Bereichen des M-staues G, in denen Tubificiden zur kommerziellen Verwertung als Zierfischfutter entnommen werden, die Bodenfauna (Makrofauna) fast ausschließlich aus Oligochaeten bestehe. Es dominiere bei weitem der rote Schlammwurm Tubifex tubifex (O.F. Müller). Die Besiedlungsdichte sei mit einem Durchschnittswert von 500.000 Individuen pro m2 (Frischgewicht 6,4 kg pro m2, Trockengewicht 630 gr pro m2) extrem hoch. Sie betrage ein vielfaches der Werte, die im Bodensee an der Mündung stark verschmutzter Zuflüsse (Argen, Schussen, Dornbirner Ache, Alpenrhein) oder an hochgradig belasteten Stellen im Hafen von Toronto (Ontario, Kanada) festgestellt wurden. Einzig im Hamburger Elbebereich seien vergleichbare Schlammwürmer-Dichten festgestellt worden, doch betone Caspers (1964), daß dort aus Platzgründen maximal 800.000 Individuen pro m2 leben können. Der Zustand der im M-stau angetroffenen Tubificiden; ihre hohe Vermehrungsrate (zahlreiche Kokons, viele Eier und Embryonen pro Kokon) und die Aufrechterhaltung einer extrem hohen Bestanddichte trotz intensiver kommerzieller Entnahme (die wöchentliche Entnahme entspricht dem auf 30 bis 60 m2 der dichtbesiedelten Zone vorhandenen Gesamtbestand an Tubificiden) beweise, daß sich die Tubificidenbestände im G rasch erneuerten und daß keine Störung der Selbstreinigung dieses Gewässers auftrete. Im Gegenteil: Da eine weitere Vermehrung der Tubificiden bei derartigem Massenauftreten schon aus Platzgründen kaum mehr möglich sei, werde durch die kommerzielle Entnahme die Voraussetzung geschaffen, daß es zu weiterer Tubificiden-Vermehrung und damit zu besserer Selbstreinigung des Gewässers komme. Die geschilderten Verhältnisse bezüglich Artenspektrum und Besiedlungsdichte der Bodenfauna seien eindeutig Indikatoren dafür, daß die betreffenden Bereiche des M-staues G der polysaproben Stufe (Güteklasse IV) zuzuordnen seien. Fischzucht oder Fischhaltung sei unter polysaproben Bedingungen nicht möglich. Das extreme Massenauftreten von Tubificiden indiziere somit eindeutig einen Gewässerzustand, der mit Fischzucht oder Fischhaltung nicht vereinbar sei.Gegen die mit den Strafverfügungen gleichlautenden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 5. März 1975 und 3. März 1975 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Dazu legte der Beschwerdeführer am 24. April 1974 ein weiteres Gutachten des nunmehrigen Univ. Prof. Dr. RP, Innsbruck, vor, wonach in jenen Bereichen des M-staues G, in denen Tubificiden zur kommerziellen Verwertung als Zierfischfutter entnommen werden, die Bodenfauna (Makrofauna) fast ausschließlich aus Oligochaeten bestehe. Es dominiere bei weitem der rote Schlammwurm Tubifex tubifex (O.F. Müller). Die Besiedlungsdichte sei mit einem Durchschnittswert von 500.000 Individuen pro m2 (Frischgewicht 6,4 kg pro m2, Trockengewicht 630 gr pro m2) extrem hoch. Sie betrage ein vielfaches der Werte, die im Bodensee an der Mündung stark verschmutzter Zuflüsse (Argen, Schussen, Dornbirner Ache, Alpenrhein) oder an hochgradig belasteten Stellen im Hafen von Toronto (Ontario, Kanada) festgestellt wurden. Einzig im Hamburger Elbebereich seien vergleichbare Schlammwürmer-Dichten festgestellt worden, doch betone Caspers (1964), daß dort aus Platzgründen maximal 800.000 Individuen pro m2 leben können. Der Zustand der im M-stau angetroffenen Tubificiden; ihre hohe Vermehrungsrate (zahlreiche Kokons, viele Eier und Embryonen pro Kokon) und die Aufrechterhaltung einer extrem hohen Bestanddichte trotz intensiver kommerzieller Entnahme (die wöchentliche Entnahme entspricht dem auf 30 bis 60 m2 der dichtbesiedelten Zone vorhandenen Gesamtbestand an Tubificiden) beweise, daß sich die Tubificidenbestände im G rasch erneuerten und daß keine Störung der Selbstreinigung dieses Gewässers auftrete. Im Gegenteil: Da eine weitere Vermehrung der Tubificiden bei derartigem Massenauftreten schon aus Platzgründen kaum mehr möglich sei, werde durch die kommerzielle Entnahme die Voraussetzung geschaffen, daß es zu weiterer Tubificiden-Vermehrung und damit zu besserer Selbstreinigung des Gewässers komme. Die geschilderten Verhältnisse bezüglich Artenspektrum und Besiedlungsdichte der Bodenfauna seien eindeutig Indikatoren dafür, daß die betreffenden Bereiche des M-staues G der polysaproben Stufe (Güteklasse römisch vier) zuzuordnen seien. Fischzucht oder Fischhaltung sei unter polysaproben Bedingungen nicht möglich. Das extreme Massenauftreten von Tubificiden indiziere somit eindeutig einen Gewässerzustand, der mit Fischzucht oder Fischhaltung nicht vereinbar sei.
Zu diesen Berufungen gab der Landesfischereiverband Steiermark am 26. Mai 1975 die Äußerung ab, daß es - ohne den Inhalt des Gutachtens Dris. P in Frage stellen zu wollen - gar nicht darum gehe, ob die im Stauraum G lebenden Tubificiden von den Fischen angenommen werden können oder nicht und in welcher Zahl sie vorhanden seien. Im Stauraum G bestehe ein Fischereirecht, wenn auch beim derzeitigen Stand der Verschmutzung nur fallweise Fische Aufenthalt im gegenständlichen Bereich nehmen werden. Wenn der Beschwerdeführer die Bewilligung des Fischereiberechtigten zur Entnahme von Tubificiden aus dem Stausee eingeholt hätte, die ihm angesichts der Vielzahl und Größe des Vorkommens erteilt worden wäre, hätte sicher kein Grund zu einer Anzeige bestanden und wäre der Landesfischereiverband dafür eingetreten, dem Fischereiberechtigten eine beschränkte Entnahme nahezulegen. Der Landesfischereiverband stehe auf dem Standpunkt, daß Tubificiden für die Fischnahrung geeignete Wassertiere seien. Eine fortschreitende Sanierung der Gewässer der Steiermark lasse erwarten, daß der Verschmutzungsgrad der M sinke, womit auch im Stauraum G Fische ständig Aufenthalt nehmen würden.
Nach dem weiters eingeholten Gutachten der Landesbaudirektion Steiermark vom 24. Juni 1975 seien bei den schlechten Güteverhältnissen in diesem Bereich Fischhaltung und Fischzucht von fachlicher Seite allgemein als nicht mehr möglich anzusehen. Die M weise auch in jenen Fließstrecken, die eindeutig der Güteklasse IV (außergewöhnlich stark verunreinigt) zuzuordnen seien, noch einen natürlichen Fischbestand auf. Wenn auch eine wirtschaftliche Nutzung dieser Bestände wegen Ungenießbarkeit der Fische natürlich nicht in Frage komme, mag die Fischweid in diesen Bereichen durchaus einen gewissen sportlichen Wert besitzen. Ob solche Wasserstrecken der gesetzlichen Definition als Fischwasser entsprächen oder nicht, müsse eher von juridischer als von fachlicher (gemeint offenbar fischereifachlicher) Seite geklärt werden. Der Text des § 1 Abs. 2 Fischereigesetz könne nur dahin gehend verstanden werden, daß unter "für die Fischnahrung geeignete Wassertiere" nur solche Tiere zu verstehen seien, die den unter natürlichen Bedingungen in dem betreffenden Gewässer vorhandenen Fischen als Nahrung dienten. Wenn nun Tubificiden im Handel als lebendes Zierfischfutter angeböten werden, sei damit noch keineswegs der Beweis erbracht, daß ihnen auch in der Natur eine entsprechende Bedeutung als Fischnährtiere zukomme. Das ökologische Milieu des Stauraumes G, das optimal für Tubificiden sei, müsse selbst für anspruchslose Fischarten als äußerst ungünstig bezeichnet werden. Ein nur mittelmäßiger Fischbestand und eine wirtschaftlich interessante Populationsdichte von Tubifex tubifex schlössen sich daher von vornherein gegenseitig aus. Die Tubificiden seien unter natürlichen Verhältnissen nicht als Fischnährtiere anzusehen.Nach dem weiters eingeholten Gutachten der Landesbaudirektion Steiermark vom 24. Juni 1975 seien bei den schlechten Güteverhältnissen in diesem Bereich Fischhaltung und Fischzucht von fachlicher Seite allgemein als nicht mehr möglich anzusehen. Die M weise auch in jenen Fließstrecken, die eindeutig der Güteklasse römisch vier (außergewöhnlich stark verunreinigt) zuzuordnen seien, noch einen natürlichen Fischbestand auf. Wenn auch eine wirtschaftliche Nutzung dieser Bestände wegen Ungenießbarkeit der Fische natürlich nicht in Frage komme, mag die Fischweid in diesen Bereichen durchaus einen gewissen sportlichen Wert besitzen. Ob solche Wasserstrecken der gesetzlichen Definition als Fischwasser entsprächen oder nicht, müsse eher von juridischer als von fachlicher (gemeint offenbar fischereifachlicher) Seite geklärt werden. Der Text des Paragraph eins, Absatz 2, Fischereigesetz könne nur dahin gehend verstanden werden, daß unter "für die Fischnahrung geeignete Wassertiere" nur solche Tiere zu verstehen seien, die den unter natürlichen Bedingungen in dem betreffenden Gewässer vorhandenen Fischen als Nahrung dienten. Wenn nun Tubificiden im Handel als lebendes Zierfischfutter angeböten werden, sei damit noch keineswegs der Beweis erbracht, daß ihnen auch in der Natur eine entsprechende Bedeutung als Fischnährtiere zukomme. Das ökologische Milieu des Stauraumes G, das optimal für Tubificiden sei, müsse selbst für anspruchslose Fischarten als äußerst ungünstig bezeichnet werden. Ein nur mittelmäßiger Fischbestand und eine wirtschaftlich interessante Populationsdichte von Tubifex tubifex schlössen sich daher von vornherein gegenseitig aus. Die Tubificiden seien unter natürlichen Verhältnissen nicht als Fischnährtiere anzusehen.
Nach der Äußerung des Fischereiverbandes Steiermark vom 14. Juli 1975 dazu sei der gegenständliche Stauraum Fischwasser, da bei hohen Wasserständen und starker Verdünnung sich sicher Fische dort aufhielten. Es spiele auch keine Rolle, ob die Fischnährtiere angenommen werden könnten oder nicht. Ihre Entnahme stehe allein dem Fischereiberechtigten zu.
Nach einer Stellungnahme des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft Scharfling vom 15. Oktober 1975 stellten Schlammröhrenwürmer (Tubificiden) eine brauchbare und gute Nahrung für freilebende Fische dar. Sie würden deshalb auch immer wieder in größeren Mengen von zoologischen Handlungen oder deren Beauftragten gefangen, um als lebende Nahrung für Zierfische verwendet zu werden.
Nach Beischaffung dreier Hefte der Zeitschrift "Österreichische Fischerei" mit einschlägigen wissenschaftlichen Abhandlungen wurden Stellungnahmen der Parteien zu den bisherigen Verfahrensergebnissen eingeholt. Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme vom 24. März 1976 die Abschrift des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Oktober 1973, Zl. 11 EVr 3.282/72, über den Freispruch der Angeklagten HC und JS von der Anklage des Diebstahls durch Entnahme von Tubificiden vor. In der Begründung nimmt das Oberlandesgericht Graz auf die Regierungsvorlage des Fischereigesetzes (Beilage Nr. 56. zu den stenografischen Berichten, V. Periode 1963) Bezug, wonach die Bestimmung des § 1 Abs. 1 das Fischereirecht statuieren soll, hingegen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 nur wegen der Besatzpflicht und zur Sicherung der Fischnahrung als erforderlich angesehen werde.Nach Beischaffung dreier Hefte der Zeitschrift "Österreichische Fischerei" mit einschlägigen wissenschaftlichen Abhandlungen wurden Stellungnahmen der Parteien zu den bisherigen Verfahrensergebnissen eingeholt. Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme vom 24. März 1976 die Abschrift des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Oktober 1973, Zl. 11 EVr 3.282/72, über den Freispruch der Angeklagten HC und JS von der Anklage des Diebstahls durch Entnahme von Tubificiden vor. In der Begründung nimmt das Oberlandesgericht Graz auf die Regierungsvorlage des Fischereigesetzes (Beilage Nr. 56. zu den stenografischen Berichten, römisch fünf. Periode 1963) Bezug, wonach die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, das Fischereirecht statuieren soll, hingegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, nur wegen der Besatzpflicht und zur Sicherung der Fischnahrung als erforderlich angesehen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1976 wurden den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zunächst sei festzustellen, daß es sich bei der M im Stauraume G um eine Gewässerstrecke von sehr schlechter Wasserqualität handle. Den diesbezüglichen Berufungsausführungen wurde nicht widersprochen. Aus diesem Umstand könne jedoch keinesfalls abgeleitet werden, daß es sich bei der M im Bereiche G nicht um ein Fischwasser im Sinne des Fischereigesetzes handeln könne. Vielmehr bestehe eine amtsbekannte, auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Fischereiberechtigung. Es sei auch unbedeutend, ob die aus dem Stausee gefangenen Fische infolge ihrer Qualität für den menschlichen Genuß geeignet seien oder nicht. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es fehle der ihm angelasteten Handlung die Rechtswidrigkeit, da er im Besitz eines rechtskräftigen Bescheides der Wasserrechtsbehörde (Amt der Steiermärkischen Landesregierung GZ. 3-347 A 5/20-1971) sei, welche ihm die Inanspruchnahme des Gemeingebrauches in Form der Schlammentnahme aus dem Stausee G gestattet habe, sei nicht stichhältig. Dabei übersehe der Beschwerdeführer, daß sich das gegenständliche Verfahren keineswegs auf die Schlammentnahme beziehe, sondern auf die unbefugte Gewinnung von Fischnahrung. Diese Absicht werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Behörde habe daher zu prüfen gehabt, ob Tubificiden als Fischnahrung anzusehen seien oder nicht, wobei es keinen Unterschied mache, ob es sich bei den Bachröhrenwürmern um Bestandteile des Schlammes handle, oder ob dieser lediglich die Lebensgrundlage dieser Tiere darstelle. Feststehe zunächst, daß auch bei der Ausübung des Gemeingebrauches nach dem Wasserrechtsgesetz fischereiwirtschaftliche Interessen, wie die im § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes genannten, nicht geschädigt werden dürfen. Feststehe weiters, daß der Beschwerdeführer die Schlammentnahme zum Zwecke der Gewinnung eines Teiles der darin vorkommenden Tiere vorgenommen habe. Die Gewinnung der Schlammwürmer aus dem mineralischen Schlamm sei ohne besonders kompliziertes Verfahren möglich und werde auch vom Beschwerdeführer durchgeführt, der diese Tiere als Zierfischfutter verwerte. Zur Frage, ob die in Rede stehenden Tubificiden als Nahrung für freilebende Fische anzusehen seien, habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des Univ.Prof. Dr. P vom 17. Mai 1973 vorgelegt. Damit verneine der Gutachter zwar, daß es sich bei Schlammwürmern um hochwertige Nahrung handle, spreche ihnen aber nicht grundsätzlich ab, von Fischen als Nahrung aufgenommen werden zu können. In seinem Gutachten vom 5. April 1975 treffe hingegen Dr. P die Feststellung, daß die als Zierfischfutter entnommenen Tubificiden im Ursprunggewässer für wildlebende Fische als Nahrung nicht zugänglich seien und daher keine als Fischnahrung geeigneten Wassertiere im Sinne des Fischereigesetzes darstellten. Während sich die Fachabteilung Ia der Landesbaudirektion in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 1975 der Auffassung des Univ.Prof. Dr. P weitgehend anschließe, habe sich der Landesfischereiverband Steiermark dahin geäußert, daß Schlammröhrenwürmer Fischnährtiere seien. Dieselbe Auffassung habe auch das Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft Scharfling vertreten. Auf Grund der widersprüchlichen Gutachten habe die Berufungsbehörde auch in Arbeiten von Dr. Einsele ("Flußbiologie, Kraftwerke und Fischerei") und von Dr. Kainz ("Untersuchungen über die Veränderung der Bodentierwelt im Stauraum des Kraftwerkes Schärding-Neuhaus in den Jahren 1968 - 1973") Einsicht genommen. Beide Arbeiten seien in der Zeitschrift "Österreichische Fischerei" 10. bzw. 28. Jahrgang verlautbart. Die Berufungsbehörde sei daher nach Prüfung der vorhandenen Stellungnahmen zu folgendem Ergebnis gekommen:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1976 wurden den Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zunächst sei festzustellen, daß es sich bei der M im Stauraume G um eine Gewässerstrecke von sehr schlechter Wasserqualität handle. Den diesbezüglichen Berufungsausführungen wurde nicht widersprochen. Aus diesem Umstand könne jedoch keinesfalls abgeleitet werden, daß es sich bei der M im Bereiche G nicht um ein Fischwasser im Sinne des Fischereigesetzes handeln könne. Vielmehr bestehe eine amtsbekannte, auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Fischereiberechtigung. Es sei auch unbedeutend, ob die aus dem Stausee gefangenen Fische infolge ihrer Qualität für den menschlichen Genuß geeignet seien oder nicht. Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es fehle der ihm angelasteten Handlung die Rechtswidrigkeit, da er im Besitz eines rechtskräftigen Bescheides der Wasserrechtsbehörde (Amt der Steiermärkischen Landesregierung GZ. 3-347 A 5/20-1971) sei, welche ihm die Inanspruchnahme des Gemeingebrauches in Form der Schlammentnahme aus dem Stausee G gestattet habe, sei nicht stichhältig. Dabei übersehe der Beschwerdeführer, daß sich das gegenständliche Verfahren keineswegs auf die Schlammentnahme beziehe, sondern auf die unbefugte Gewinnung von Fischnahrung. Diese Absicht werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Behörde habe daher zu prüfen gehabt, ob Tubificiden als Fischnahrung anzusehen seien oder nicht, wobei es keinen Unterschied mache, ob es sich bei den Bachröhrenwürmern um Bestandteile des Schlammes handle, oder ob dieser lediglich die Lebensgrundlage dieser Tiere darstelle. Feststehe zunächst, daß auch bei der Ausübung des Gemeingebrauches nach dem Wasserrechtsgesetz fischereiwirtschaftliche Interessen, wie die im Paragraph eins, Absatz 2, des Steiermärkischen Fischereigesetzes genannten, nicht geschädigt werden dürfen. Feststehe weiters, daß der Beschwerdeführer die Schlammentnahme zum Zwecke der Gewinnung eines Teiles der darin vorkommenden Tiere vorgenommen habe. Die Gewinnung der Schlammwürmer aus dem mineralischen Schlamm sei ohne besonders kompliziertes Verfahren möglich und werde auch vom Beschwerdeführer durchgeführt, der diese Tiere als Zierfischfutter verwerte. Zur Frage, ob die in Rede stehenden Tubificiden als Nahrung für freilebende Fische anzusehen seien, habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des Univ.Prof. Dr. P vom 17. Mai 1973 vorgelegt. Damit verneine der Gutachter zwar, daß es sich bei Schlammwürmern um hochwertige Nahrung handle, spreche ihnen aber nicht grundsätzlich ab, von Fischen als Nahrung aufgenommen werden zu können. In seinem Gutachten vom 5. April 1975 treffe hingegen Dr. P die Feststellung, daß die als Zierfischfutter entnommenen Tubificiden im Ursprunggewässer für wildlebende Fische als Nahrung nicht zugänglich seien und daher keine als Fischnahrung geeigneten Wassertiere im Sinne des Fischereigesetzes darstellten. Während sich die Fachabteilung römisch eins a der Landesbaudirektion in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 1975 der Auffassung des Univ.Prof. Dr. P weitgehend anschließe, habe sich der Landesfischereiverband Steiermark dahin geäußert, daß Schlammröhrenwürmer Fischnährtiere seien. Dieselbe Auffassung habe auch das Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft Scharfling vertreten. Auf Grund der widersprüchlichen Gutachten habe die Berufungsbehörde auch in Arbeiten von Dr. Einsele ("Flußbiologie, Kraftwerke und Fischerei") und von Dr. Kainz ("Untersuchungen über die Veränderung der Bodentierwelt im Stauraum des Kraftwerkes Schärding-Neuhaus in den Jahren 1968 - 1973") Einsicht genommen. Beide Arbeiten seien in der Zeitschrift "Österreichische Fischerei" 10. bzw. 28. Jahrgang verlautbart. Die Berufungsbehörde sei daher nach Prüfung der vorhandenen Stellungnahmen zu folgendem Ergebnis gekommen:
Der Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz könne durch spezielle fischereigesetzliche Vorschriften Beschränkungen unterliegen.
Im Stauraum G bestehe eine amtsbekannte Fischereiberechtigung, welche unbeschadet der geringen Wassergüte ausgeübt werde.
Das Steiermärkische Fischereigesetz und daher auch sein § 1 Abs. 2 beziehe sich auf alle steirischen Fischwässer ohne Rücksicht auf deren Gewässerqualität, die bekanntlich Veränderungen unterworfen sei.Das Steiermärkische Fischereigesetz und daher auch sein Paragraph eins, Absatz 2, beziehe sich auf alle steirischen Fischwässer ohne Rücksicht auf deren Gewässerqualität, die bekanntlich Veränderungen unterworfen sei.
§ 1 Abs. 2 leg. cit. behandle die Hege und normiere, daß jede Störung der Lebensgrundlage für die Fische, wie insbesondere eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung, zu verhindern sei. Insbesondere dürfen für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. behandle die Hege und normiere, daß jede Störung der Lebensgrundlage für die Fische, wie insbesondere eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung, zu verhindern sei. Insbesondere dürfen für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden.
Es finde also eine Unterscheidung zwischen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung (Schutz des Biotops hinsichtlich der gesamten Nahrungskette) und der für die Fischnahrung geeigneten Wassertiere, insbesondere deren Entnahme, statt. Es werde hinsichtlich der als Fischnahrung geeigneten Wassertiere nicht auf freilebende Fische eingeschränkt. Die Entnahme solle es dem Fischereiberechtigten offensichtlich ermöglichen, Wassertiere auch zur Aufzucht von Fischbrut außerhalb eines natürlichen Gewässers zu gewinnen, da andernfalls diese Bestimmung überflüssig wäre, zumal ohnedies bereits die "natürliche Nahrung" den Schutz des Gesetzes genieße.
Unabhängig von dieser Verwertungsmöglichkeit entnommener Wassertiere spreche jedoch Dr. Kainz in der bereits zitierten Publikation insbesondere davon, daß Tubificiden als Fischnährtiere zu bezeichnen seien; dies allerdings nicht für alle Fischarten. Die Berufungsbehörde vertrete somit die Auffassung, daß Tubificiden zweifellos und unbestritten als für die Aufzucht von Setzlingen geeignete Wassertiere anzusehen seien und daß sie, wenn auch im bescheidenen Ausmaß auch als Nahrung für freilebende Fische grundsätzlich in Frage kommen können. Auf Grund der aus dem akterkundigen Sachverhalt zu treffenden Folgerungen sei eine Stattgebung der gestellten Beweisanträge nicht nötig gewesen.
Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1976 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, auf Grund der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1972), aus der M im Stauraum der S bei G Schlamm zur Gewinnung von Bachröhrenwürmer zu entnehmen und in seinem Recht, nicht der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 2 Fischereigesetz schuldig erkannt und nach § 26 dieses Gesetzes betraft zu werden.Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1976 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, auf Grund der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1972), aus der M im Stauraum der S bei G Schlamm zur Gewinnung von Bachröhrenwürmer zu entnehmen und in seinem Recht, nicht der Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 2, Fischereigesetz schuldig erkannt und nach Paragraph 26, dieses Gesetzes betraft zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem einfachen Senat in einem gemäß § 13 Z. 1 VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem einfachen Senat in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Fischereigesetz besteht das Fischereirecht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Nach Abs. 2 umfaßt die Hege das Recht und die Pflicht, jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Fische, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Nahrung derselben entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen werden. Nach § 3 Abs. 1 sind Fischwässer natürliche oder künstliche Gerinne sowie natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, die unbeschadet ihres sonstiges Zweckes für die Fischzucht und Fischhaltung geeignet sind. Nach § 6 Abs. 1 erster Satz hat jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) sein Fischwasser nachhaltig zu bewirtschaften und insbesondere jährlich derart mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen zu besetzen, daß der für sein Fischwasser geeignete Fischbestand nach Art, Altersstufen und Besatzdichte erhalten bleibt.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Fischereigesetz besteht das Fischereirecht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Nach Absatz 2, umfaßt die Hege das Recht und die Pflicht, jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Fische, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Nahrung derselben entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen werden. Nach Paragraph 3, Absatz eins, sind Fischwässer natürliche oder künstliche Gerinne sowie natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, die unbeschadet ihres sonstiges Zweckes für die Fischzucht und Fischhaltung geeignet sind. Nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz hat jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) sein Fischwasser nachhaltig zu bewirtschaften und insbesondere jährlich derart mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen zu besetzen, daß der für sein Fischwasser geeignete Fischbestand nach Art, Altersstufen und Besatzdichte erhalten bleibt.
Nach diesen Bestimmungen ist Ziel der gesetzlichen Regelung des Fischereigesetzes, den für ein Fischwasser geeigneten Fischbestand nach Art, Altersstufen und Besatzdichte zu erhalten. In diesem Sinne soll auch die im § 1 Abs. 2 angeordnete Hege jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Fische, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben entgegenwirken. In diesem Rahmen bestimmt § 1 Abs. 2 zweiter Satz, daß insbesondere für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen werden dürfen. Ansonsten wachsen die natürlichen Früchte eines Grundes dem Grundeigentümer zu (§ 405 ABGB), bei freistehenden Sachen aber gilt der im § 382 ABGB enthaltene Grundsatz, daß freistehende Sachen von allen Mitgliedern des Staates erworben werden können, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.Nach diesen Bestimmungen ist Ziel der gesetzlichen Regelung des Fischereigesetzes, den für ein Fischwasser geeigneten Fischbestand nach Art, Altersstufen und Besatzdichte zu erhalten. In diesem Sinne soll auch die im Paragraph eins, Absatz 2, angeordnete Hege jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Fische, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben entgegenwirken. In diesem Rahmen bestimmt Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz, daß insbesondere für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen von niemand anderem als vom Fischereiberechtigten entnommen werden dürfen. Ansonsten wachsen die natürlichen Früchte eines Grundes dem Grundeigentümer zu (Paragraph 405, ABGB), bei freistehenden Sachen aber gilt der im Paragraph 382, ABGB enthaltene Grundsatz, daß freistehende Sachen von allen Mitgliedern des Staates erworben werden können, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.
Das jedermann nach § 8 Abs. 1 WRG 1959 als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern zustehende Recht auf Entnahme von Schlamm ohne besondere Vorrichtung kommt gegenständlich nicht in Betracht. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf eine vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Schlamm aus dem Stausee G.Das jedermann nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern zustehende Recht auf Entnahme von Schlamm ohne besondere Vorrichtung kommt gegenständlich nicht in Betracht. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf eine vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Schlamm aus dem Stausee G.
Das im Fischereigesetz hinsichtlich der Fischnahrung enthaltene Vorrecht der Zueignung für den Fischereiberechtigten hängt entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit der Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung und mit der für die Fischereiwirtschaft erforderlichen Hege untrennbar zusammen. Wenn es die Erfüllung der Bewirtschaftungs- und Besatzpflicht erfordert, die der Fischnahrung dienenden Wassertiere zur Aufzucht von Fischbrut außerhalb eines natürlichen Gewässers aus dem Fischwasser zu entnehmen, um die zum Besatz des Fischwassers mit Setzlingen oder Jungfischen erforderliche Anzahl aufzuziehen, so ist der Zusammenhang zwischen Hege und Vorrecht durchaus gegeben. Eine sonstige, von der mitbeteiligten Partei angeführte Berechtigung zur "wirtschaftlichen Verwertung der Tubificiden - Entnahmemöglichkeit" in der Form der Verpachtung derselben durch den Fischereiberechtigten ist aber durch den Wortlaut und Sinn des § 1 Abs. 2, im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des Fischereigesetzes verstanden, nicht gedeckt. Nur eine solche Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Fischereigesetz, die den untrennbaren Zusammenhang zwischen Hege und Vorrecht des Fischereiberechtigten berücksichtigt, ist mit Art. 15 Abs. 1 B-VG vereinbar.Das im Fischereigesetz hinsichtlich der Fischnahrung enthaltene Vorrecht der Zueignung für den Fischereiberechtigten hängt entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit der Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung und mit der für die Fischereiwirtschaft erforderlichen Hege untrennbar zusammen. Wenn es die Erfüllung der Bewirtschaftungs- und Besatzpflicht erfordert, die der Fischnahrung dienenden Wassertiere zur Aufzucht von Fischbrut außerhalb eines natürlichen Gewässers aus dem Fischwasser zu entnehmen, um die zum Besatz des Fischwassers mit Setzlingen oder Jungfischen erforderliche Anzahl aufzuziehen, so ist der Zusammenhang zwischen Hege und Vorrecht durchaus gegeben. Eine sonstige, von der mitbeteiligten Partei angeführte Berechtigung zur "wirtschaftlichen Verwertung der Tubificiden - Entnahmemöglichkeit" in der Form der Verpachtung derselben durch den Fischereiberechtigten ist aber durch den Wortlaut und Sinn des Paragraph eins, Absatz 2,, im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des Fischereigesetzes verstanden, nicht gedeckt. Nur eine solche Auslegung der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, Fischereigesetz, die den untrennbaren Zusammenhang zwischen Hege und Vorrecht des Fischereiberechtigten berücksichtigt, ist mit Artikel 15, Absatz eins, B-VG vereinbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. September 1973, Slg. Nr. 7119, mit diesem Problem beschäftigt und dazu wörtlich ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer ist der Meinung, § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes habe eine Regelung auf dem Gebiet des Wasserrechtes (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) zum Gegenstand, es sei somit eine in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallende Angelegenheit verfassungswidrigerweise"Der Beschwerdeführer ist der Meinung, Paragraph eins, Absatz 2, des Steiermärkischen Fischereigesetzes habe eine Regelung auf dem Gebiet des Wasserrechtes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) zum Gegenstand, es sei somit eine in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallende Angelegenheit verfassungswidrigerweise
durch den Landesgesetzgeber geregelt worden. ... Im vorliegenden
Fall ist lediglich von Bedeutung, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Anordnung, wonach die Entnahme von für die Fischnahrung geeigneten Wassertieren und Pflanzen aus einem Fischwasser dem Fischereiberechtigten vorbehalten und jedem anderen verboten ist, von Verfassungs wegen dem Landesgesetzgeber zukommt. Es ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes offenkundig, daß diese Anordnung, weil sie ausschließlich der Fischhege dient, die Fischereiwirtschaft betrifft und somit gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG nur vom Landesgesetzgeber erlassen werden durfte. Der Verfassungsgerichtshof vermag deshalb die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung des Steiermärkischen Fischereigesetzes nicht zu teilen. Andere Bedenken dagegen sind weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden noch sonst entstanden."Fall ist lediglich von Bedeutung, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Anordnung, wonach die Entnahme von für die Fischnahrung geeigneten Wassertieren und Pflanzen aus einem Fischwasser dem Fischereiberechtigten vorbehalten und jedem anderen verboten ist, von Verfassungs wegen dem Landesgesetzgeber zukommt. Es ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes offenkundig, daß diese Anordnung, weil sie ausschließlich der Fischhege dient, die Fischereiwirtschaft betrifft und somit gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG nur vom Landesgesetzgeber erlassen werden durfte. Der Verfassungsgerichtshof vermag deshalb die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung des Steiermärkischen Fischereigesetzes nicht zu teilen. Andere Bedenken dagegen sind weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden noch sonst entstanden."
Der Verwaltungsgerichtshof ist, wie sich aus dem vorher Gesagten ergibt, der Ansicht, daß die Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes in der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung ausschließlich der Fischhege dient und damit die Fischereiwirtschaft betrifft. Daher durfte diese gesetzliche Bestimmung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG nur vom Landesgesetzgeber erlassen werden.Der Verwaltungsgerichtshof ist, wie sich aus dem vorher Gesagten ergibt, der Ansicht, daß die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des Fischereigesetzes in der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung ausschließlich der Fischhege dient und damit die Fischereiwirtschaft betrifft. Daher durfte diese gesetzliche Bestimmung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG nur vom Landesgesetzgeber erlassen werden.
Wenn der belangten Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch durchaus beigestimmt werden kann, daß Tubificiden, wenn auch im bescheidenen Ausmaße, als Nahrung für freilebende Fische grundsätzlich in Frage kommen und als für die Aufzucht von Setzlingen geeignete Wassertiere angesehen werden können, so hat sie den angefochtenen Bescheid doch bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil sie das im § 1 Abs. 2 zweiter Satz normierte Recht des Fischereiberechtigten absolut, ohne jede Beschränkung im Sinne der obigen Ausführungen als bestehend angenommen und daher in Verkennung der Rechtslage nicht untersucht hat, ob die Entnahme von Tubificiden aus dem Stauraum G durch andere Personen als durch den Fischereiberechtigten als nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung der dort vorhandenen Fische oder einer erforderlichen und zweckmäßigen Besatzmaßnahme anzusehen ist.Wenn der belangten Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch durchaus beigestimmt werden kann, daß Tubificiden, wenn auch im bescheidenen Ausmaße, als Nahrung für freilebende Fische grundsätzlich in Frage kommen und als für die Aufzucht von Setzlingen geeignete Wassertiere angesehen werden können, so hat sie den angefochtenen Bescheid doch bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil sie das im Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz normierte Recht des Fischereiberechtigten absolut, ohne jede Beschränkung im Sinne der obigen Ausführungen als bestehend angenommen und daher in Verkennung der Rechtslage nicht untersucht hat, ob die Entnahme von Tubificiden aus dem Stauraum G durch andere Personen als durch den Fischereiberechtigten als nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung der dort vorhandenen Fische oder einer erforderlichen und zweckmäßigen Besatzmaßnahme anzusehen ist.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gegenständlich auch geltend gemacht, daß ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Dezember 1972 rechtskräftig die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Schlamm mittels einer Saugvorrichtung während neun Monate im Jahr unter bestimmten Auflagen erteilt worden sei. Da er anläßlich seines diesbezüglichen Ansuchens, insbesondere mit seiner Eingabe vom 14. Juli 1971 darauf hingewiesen habe, daß er diesen Schlamm einzig und allein zur Gewinnung von Bachröhrenwürmern entnehmen wolle, sei seiner Auffassung nach die Entnahme der Bachröhrenwürmer durch diesen Bescheid gedeckt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. November 1973, Zl. 249/73, bereits mit der vom Beschwerdeführer angeführten wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Schlamm mittels einer Saugvorrichtung während neun Monate im Jahr - ausgenommen die Monate Juni bis August - im Ausmaß von 400 l wöchentlich aus der M im Bereich von 100 m oberhalb des Kraftwerkes G der S bis zur M-brücke in L, die Rückleitung gefilterten Überschußwassers von maximal 90 l pro Minute und die Errichtung eines hölzernen Bootsanlegestegs beschäftigt. Auf die Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Danach hat die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG (S) als Grundeigentümerin des in Frage kommenden Gewässerbettes die Zustimmung zur Schlammentnahme erteilt, der Landeshauptmann von Steiermark die beantragte Bewilligung erteilt und die Einwendungen des mitbeteiligten Fischereivereines L gemäß § 15 Abs. 2 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. Der über Berufung der mitbeteiligten Partei in dieser Sache ergangene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1972 ergänzte den Bescheid des Landeshauptmannes vom 12. Oktober 1972 gemäß § 66 AVG 1950 durch die zusätzliche Auflage, daß mit der Ausübung erst nach Erwirkung der Zustimmung des Fischereiberechtigten begonnen werden dürfe. Diese Ergänzung wurde über Beschwerde des HA mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1973, Zl. 249/73, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da die Einwendungen der mitbeteiligten Partei im § 15 Abs. 1 WRG 1959 keine Sütze hatten und das Recht zur Ausübung der Fischerei im übrigen nicht zu den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zähle. Im gesamten Verfahren sei überdies nicht hervorgekommen, daß Interessen der Fischereiwirtschaft im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigt würden, die Verletzung von Einzelinteressen könne einer Verletzung öffentlicher Interessen nicht gleichgesetzt werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. November 1973, Zl. 249/73, bereits mit der vom Beschwerdeführer angeführten wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Schlamm mittels einer Saugvorrichtung während neun Monate im Jahr - ausgenommen die Monate Juni bis August - im Ausmaß von 400 l wöchentlich aus der M im Bereich von 100 m oberhalb des Kraftwerkes G der S bis zur M-brücke in L, die Rückleitung gefilterten Überschußwassers von maximal 90 l pro Minute und die Errichtung eines hölzernen Bootsanlegestegs beschäftigt. Auf die Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Danach hat die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG (S) als Grundeigentümerin des in Frage kommenden Gewässerbettes die Zustimmung zur Schlammentnahme erteilt, der Landeshauptmann von Steiermark die beantragte Bewilligung erteilt und die Einwendungen des mitbeteiligten Fischereivereines L gemäß Paragraph 15, Absatz 2, WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. Der über Berufung der mitbeteiligten Partei in dieser Sache ergangene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1972 ergänzte den Bescheid des Landeshauptmannes vom 12. Oktober 1972 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 durch die zusätzliche Auflage, daß mit der Ausübung erst nach Erwirkung der Zustimmung des Fischereiberechtigten begonnen werden dürfe. Diese Ergänzung wurde über Beschwerde des HA mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1973, Zl. 249/73, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da die Einwendungen der mitbeteiligten Partei im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 keine Sütze hatten und das Recht zur Ausübung der Fischerei im übrigen nicht zu den bestehenden Rechten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zähle. Im gesamten Verfahren sei überdies nicht hervorgekommen, daß Interessen der Fischereiwirtschaft im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 beeinträchtigt würden, die Verletzung von Einzelinteressen könne einer Verletzung öffentlicher Interessen nicht gleichgesetzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof bemerkt darüber hinaus nach folgendes:
Soweit die Frage der Einwirkung einer beabsichtigten Wasserbenutzung auf die Fischereirechte bereits im wasserrechtlichen Verfahren unter Beachtung der Einwendungen des Fischereiberechtigten nach § 15 WRG 1959 einer Prüfung unterzogen und auf die dem Fischereiberechtigten nach dieser Bestimmung eingeräumten Rechte Bedacht genommen worden ist, kann in der Ausübung des bewilligten Wasserrechtes hinsichtlich der im § 15 Abs. 1 WRG 1959 angeführten Befugnisse der Fischereiberechtigten kein rechtswidriges Verhalten des Wassernutzungsberechtigten erblickt werden. Eingriffe in sonstige darüber hinaus durch das Fischereigesetz eingeräumte Rechte sind aber nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes zu beurteilen. Der Beschwerdeführer kann damit aus der ihm verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nichts für sich gewinnen.Soweit die Frage der Einwirkung einer beabsichtigten Wasserbenutzung auf die Fischereirechte bereits im wasserrechtlichen Verfahren unter Beachtung der Einwendungen des Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, WRG 1959 einer Prüfung unterzogen und auf die dem Fischereiberechtigten nach dieser Bestimmung eingeräumten Rechte Bedacht genommen worden ist, kann in der Ausübung des bewilligten Wasserrechtes hinsichtlich der im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 angeführten Befugnisse der Fischereiberechtigten kein rechtswidriges Verhalten des Wassernutzungsberechtigten erblickt werden. Eingriffe in sonstige darüber hinaus durch das Fischereigesetz eingeräumte Rechte sind aber nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes zu beurteilen. Der Beschwerdeführer kann damit aus der ihm verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nichts für sich gewinnen.
Die Beschwerde erweist sich aus den oben angeführten Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die Beschwerde erweist sich aus den oben angeführten Erwägungen als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Von der Wiederholung der mündlichen Verhandlung vor dem gemäß § 13 Z. 3 VwGG 1965 verstärkten Senat konnte gemäß § 39 Abs. 3 des genannten Gesetzes abgesehen werden.Von der Wiederholung der mündlichen Verhandlung vor dem gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965 verstärkten Senat konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des genannten Gesetzes abgesehen werden.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a bis d VwGG 1965 sowie Art. I Z. 1 und 2 und Art. II und III der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a bis d VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch zwei, und römisch drei der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf Paragraph 58, VwGG 1965.
Wien, am 10. März 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001661.X00Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018