TE Vwgh Erkenntnis 1977/3/14 2365/76

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Veröffentlicht am 14.03.1977
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §30 Abs2;
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2366/76 2367/76 2368/76 Vorgeschichte: 1867/76 E 28. Oktober 1976;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Großmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, über die Beschwerde des JA in U, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, Zwergergasse 1, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Mai 1976, Zl. IIb 2-V-2640/1- 76, vom 21. Juli 1976, Zl. IIb 2-V-959/10-75, vom 21. Juli 1976, Zl. IIb 2-959/11-75, und vom 21. Juli 1976, Zl. IIb 2-V-959/12-75, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Großmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, über die Beschwerde des JA in U, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, Zwergergasse 1, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Mai 1976, Zl. römisch zwei b 2-V-2640/1- 76, vom 21. Juli 1976, Zl. römisch zwei b 2-V-959/10-75, vom 21. Juli 1976, Zl. römisch zwei b 2-959/11-75, und vom 21. Juli 1976, Zl. römisch zwei b 2-V-959/12-75, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1974 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG 1950 die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen; gemäß § 75 Abs. 4 KFG wurde der Beschwerdeführer unter einem aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz abzuliefern. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung im Sinne des § 57 Abs. 2 AVG 1950 und stellte darin unter anderem den Antrag, vom Vollzug des angefochtenen Bescheides abzusehen. Die Vorstellung war am 8. Mai 1974 bei der Behörde eingelangt. Am 10. Mai 1974 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Lienz das Gendarmeriepostenkommando Obertilliach um Vornahme ergänzender Erhebungen über das Vorbringen in der Vorstellung und über die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers. In der Folge verzögerte sich das Ermittlungsverfahren unter anderem dadurch, daß der Beschwerdeführer mehreren Vorladungen zur verkehrspsychologischen Untersuchung und einer Vorladung zum Amtsarzt nicht Folge leistete. Mit Bescheid vom 22. Mai 1975 entzog die Bezirkshauptmannschaft Lienz dem Beschwerdeführer nach § 75 Abs. 2 KFG die Lenkerberechtigung bis zur Beibringung eines positiven Gutachtens über die verkehrspsychologische Fahreignungsprüfung und eines amtsärztlichen Gutachtens darüber, ob der Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweise. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 4 KFG aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Der Landeshauptmann von Tirol gab mit Bescheid vom 8. Oktober 1975 der dagegen erhobenen Berufung keine Folge; einer allfälligen weiteren Berufung wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 22. Juni 1976 keine Folge gegeben wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 1867, 1868/76, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1974 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen; gemäß Paragraph 75, Absatz 4, KFG wurde der Beschwerdeführer unter einem aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz abzuliefern. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 und stellte darin unter anderem den Antrag, vom Vollzug des angefochtenen Bescheides abzusehen. Die Vorstellung war am 8. Mai 1974 bei der Behörde eingelangt. Am 10. Mai 1974 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Lienz das Gendarmeriepostenkommando Obertilliach um Vornahme ergänzender Erhebungen über das Vorbringen in der Vorstellung und über die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers. In der Folge verzögerte sich das Ermittlungsverfahren unter anderem dadurch, daß der Beschwerdeführer mehreren Vorladungen zur verkehrspsychologischen Untersuchung und einer Vorladung zum Amtsarzt nicht Folge leistete. Mit Bescheid vom 22. Mai 1975 entzog die Bezirkshauptmannschaft Lienz dem Beschwerdeführer nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG die Lenkerberechtigung bis zur Beibringung eines positiven Gutachtens über die verkehrspsychologische Fahreignungsprüfung und eines amtsärztlichen Gutachtens darüber, ob der Beschwerdeführer die vom Gesetz geforderte geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweise. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 4, KFG aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Der Landeshauptmann von Tirol gab mit Bescheid vom 8. Oktober 1975 der dagegen erhobenen Berufung keine Folge; einer allfälligen weiteren Berufung wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 22. Juni 1976 keine Folge gegeben wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 1867, 1868/76, als unbegründet abgewiesen.

Am 30. Jänner 1976 wurde der Beschwerdeführer vom Gendarmeriepostenkommando Untertilliach bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz deshalb angezeigt, weil er an diesem Tage gegen 7.00 Uhr seinen Pkw im Gemeindegebiet Untertilliach auf der Bundesstraße Nr. 111 lenkte, obwohl er keine Lenkerberechtigung besaß. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 6. Februar 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Jänner 1975 (wohl richtig 1976) 1) gegen 7.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von Untertilliach, von Eggen kommend auf der Bundesstraße 111 gelenkt, 2) nach der Beanstandung durch ein Gendarmerieorgan diesen Pkw auf derselben Bundesstraße in Richtung Obertilliach weitergelenkt, beides ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein und 3) es darüberhinaus unterlassen, der bescheidmäßigen Verpflichtung vom 22. Mai 1975, wonach er den Führerschein unverzüglich bei der gefertigten Behörde nach Vollstreckbarkeit dieses Bescheides abliefern hätte sollen, nachzukommen. Er habe hiedurch zu 1) und 2) die Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG und zu 3) die Verwaltungsübertretung nach § 75 Abs. 4 KFG begangen; es werden hiefür gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu 1) eine Arreststrafe von zehn Tagen, zu 2) eine Arreststrafe von zwanzig Tagen und zu 3) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Auch in der Begründung wird irrig angeführt, die Tat zu 1) und 2) sei am 30. Jänner 1975 (statt richtig 1976) gesetzt worden; im übrigen wird auf die damals wirksame Entziehung der Lenkerberechtigung und darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer trotz behördlichen Auftrages seinen Führerschein nicht abgeliefert habe.Am 30. Jänner 1976 wurde der Beschwerdeführer vom Gendarmeriepostenkommando Untertilliach bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz deshalb angezeigt, weil er an diesem Tage gegen 7.00 Uhr seinen Pkw im Gemeindegebiet Untertilliach auf der Bundesstraße Nr. 111 lenkte, obwohl er keine Lenkerberechtigung besaß. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 6. Februar 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Jänner 1975 (wohl richtig 1976) 1) gegen 7.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von Untertilliach, von Eggen kommend auf der Bundesstraße 111 gelenkt, 2) nach der Beanstandung durch ein Gendarmerieorgan diesen Pkw auf derselben Bundesstraße in Richtung Obertilliach weitergelenkt, beides ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein und 3) es darüberhinaus unterlassen, der bescheidmäßigen Verpflichtung vom 22. Mai 1975, wonach er den Führerschein unverzüglich bei der gefertigten Behörde nach Vollstreckbarkeit dieses Bescheides abliefern hätte sollen, nachzukommen. Er habe hiedurch zu 1) und 2) die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG und zu 3) die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 75, Absatz 4, KFG begangen; es werden hiefür gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu 1) eine Arreststrafe von zehn Tagen, zu 2) eine Arreststrafe von zwanzig Tagen und zu 3) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Auch in der Begründung wird irrig angeführt, die Tat zu 1) und 2) sei am 30. Jänner 1975 (statt richtig 1976) gesetzt worden; im übrigen wird auf die damals wirksame Entziehung der Lenkerberechtigung und darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer trotz behördlichen Auftrages seinen Führerschein nicht abgeliefert habe.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, daß die Beanstandung am 30. Jänner 1976 erfolgte; im übrigen wendet er sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 22. Mai 1975, den er als unrichtig bezeichnet, stellt auch in dieser Berufung den Antrag, diesen Bescheid aufzuheben, ergänzte die Berufung jedoch handschriftlich dahin, daß er auch die Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 6. Februar 1976 begehre; allenfalls mögen die verhängten Arreststrafen in angemessene Geldstrafen umgewandelt werden.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1976 gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung insoweit Folge, daß die zu 1) und 2) verhängten Arreststrafen auf fünf bzw. sieben Tage Arrest herabgesetzt wurden. Hinsichtlich der zu 3) genannten Verwaltungsübertretung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß unbestrittenermaßen dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 22. Mai 1975 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Daher hätte er keinenfalls mehr ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen lenken dürfen. Ebenso eindeutig habe die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines bestanden. Infolge der Wirksamkeit des Entziehungsbescheides sei es nicht von Bedeutung, ob dieser nun materiellrechtlich gerechtfertigt gewesen war oder nicht; für die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines sei es unentscheidend, ob sich nun der Beschwerdeführer tatsächlich als im Besitz einer Lenkerberechtigung bezeichnet habe oder nicht. Hinsichtlich der zu 1) und 2) verhängten Arreststrafen erschienen dem Landeshauptmann die nunmehr herabgesetzten Strafausmaße auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Strafvormerkungen als ausreichend. Eine Umwandlung der Primärarreststrafen in Geldstrafen sei im Hinblick auf die völlige Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13. November 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es nach Erhalt des vollstreckbaren Führerscheinentziehungsbescheides vom 24. April 1974 bis mindestens 28. Oktober 1974 unterlassen, seinen Führerschein der Behörde abzuliefern. Er habe hiedurch die Übertretung nach § 75 Abs. 4 KFG begangen; gemäß § 134 Abs. 1 KFG werde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wird auf den oben erwähnten Entziehungsbescheid und die Tatsache verwiesen, daß der Führerschein bis nun nicht abgeliefert worden sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13. November 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es nach Erhalt des vollstreckbaren Führerscheinentziehungsbescheides vom 24. April 1974 bis mindestens 28. Oktober 1974 unterlassen, seinen Führerschein der Behörde abzuliefern. Er habe hiedurch die Übertretung nach Paragraph 75, Absatz 4, KFG begangen; gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG werde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wird auf den oben erwähnten Entziehungsbescheid und die Tatsache verwiesen, daß der Führerschein bis nun nicht abgeliefert worden sei.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. November 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 1974 gegen 18.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße B 111 von Untertilliach nach Obertilliach und zurück gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein. Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG werde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. November 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 1974 gegen 18.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße B 111 von Untertilliach nach Obertilliach und zurück gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein. Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG werde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Tage) verhängt.

Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 19. November 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Juli 1974 gegen 14.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Villgrater-Landesstraße in Richtung Außervillgraten gelenkt, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1974 die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Er habe hiedurch die Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen; gemäß § 134 Abs. 1 KFG werde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Die beiden letztgenannten Straferkenntnisse wurden mit dem Entziehungsbescheid vom 24. April 1974 begründet.Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 19. November 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Juli 1974 gegen 14.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Villgrater-Landesstraße in Richtung Außervillgraten gelenkt, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1974 die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Er habe hiedurch die Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG begangen; gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG werde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Die beiden letztgenannten Straferkenntnisse wurden mit dem Entziehungsbescheid vom 24. April 1974 begründet.

In den drei gegen diese drei Straferkenntnisse erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend vor, die Behörde erster Instanz hätte über seinen Antrag, seinem Einspruch gegen den ersten Führerschein-Entziehungsbescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheiden müssen, und zwar stattgebend in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965, wie sich aus Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 331, ergebe. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer mangels einer Erledigung der Behörde annehmen können, daß sie den Führerschein-Entziehungsbescheid nunmehr nicht in Vollzug setzen wollte. Daher habe er zu Recht davon ausgehen können, noch lenkerberechtigt gewesen zu sein. Im übrigen erhob er Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit jenes Verfahrens, welches zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hatte. In der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 15. November 1974 bemängelte der Beschwerdeführer auch die Strafbemessung, weil er am 10. Oktober 1974 gar nicht gewußt habe, daß gegen ihn wegen eines Vorfalles am 28. Juli 1974 ebenfalls Anzeige erstattet worden sei. In der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 19. November 1974 wendete der Beschwerdeführer vorsichtshalber auch Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 ein.In den drei gegen diese drei Straferkenntnisse erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend vor, die Behörde erster Instanz hätte über seinen Antrag, seinem Einspruch gegen den ersten Führerschein-Entziehungsbescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheiden müssen, und zwar stattgebend in analoger Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, wie sich aus Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 331, ergebe. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer mangels einer Erledigung der Behörde annehmen können, daß sie den Führerschein-Entziehungsbescheid nunmehr nicht in Vollzug setzen wollte. Daher habe er zu Recht davon ausgehen können, noch lenkerberechtigt gewesen zu sein. Im übrigen erhob er Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit jenes Verfahrens, welches zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hatte. In der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 15. November 1974 bemängelte der Beschwerdeführer auch die Strafbemessung, weil er am 10. Oktober 1974 gar nicht gewußt habe, daß gegen ihn wegen eines Vorfalles am 28. Juli 1974 ebenfalls Anzeige erstattet worden sei. In der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 19. November 1974 wendete der Beschwerdeführer vorsichtshalber auch Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 ein.

Über diese Berufungen ergingen zunächst jene drei Bescheide vom 21. Februar 1975, die Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu Zl. 141, 142, 143/76 waren. Mit Erkenntnis vom 5. April 1976 wurden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, wobei der Mangel darin erblickt wurde, daß über die Berufungen jeweils nach ihren Eingangsworten der Landeshauptmann entschied, während die Erledigungen sowohl in den Urschriften als auch in den Ausfertigungen mit "Für die Landesregierung Dr. B" gefertigt waren.

Mit den drei Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Juli 1976 wurden die drei Berufungen als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen wird übereinstimmend ausgeführt, die Lenkerberechtigung sei am 24. April 1974 unter Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1950 entzogen worden. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 habe die Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist, was im vorliegenden Falle doch nicht zutreffe. Der Bescheid vom 24. April 1974 sei auch nicht im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG 1950 außer Kraft getreten. Dieser Bescheid sei mit seiner Zustellung vollstreckbar geworden, die Behörde erster Instanz sei rechtlich gar nicht in der Lage gewesen, einer Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen komme nicht in Frage. Es habe daher in keiner Weise davon die Rede sein können, daß der Beschwerdeführer habe annehmen können, die Erstbehörde wolle die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Vollzug setzen. Diese Annahme sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sich der diesbezügliche Bescheid nachträglich als unrichtig herausstellen sollte. Im Berufungsbescheid, betreffend das Straferkenntnis vom 15. November 1974, wird zusätzlich ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer gewußt habe, daß er wegen einer einschlägigen Übertretung schon am 28. Juli 1974 angezeigt worden sei oder nicht. Im Berufungsbescheid hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 19. November 1974 wurde noch ausgeführt, daß Verfolgungsverjährung deshalb nicht vorliege, weil bereits am 12. August 1974 dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen des dort verfolgten Deliktes zugestellt wurde.Mit den drei Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Juli 1976 wurden die drei Berufungen als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen wird übereinstimmend ausgeführt, die Lenkerberechtigung sei am 24. April 1974 unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 entzogen worden. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 habe die Vorstellung nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist, was im vorliegenden Falle doch nicht zutreffe. Der Bescheid vom 24. April 1974 sei auch nicht im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 außer Kraft getreten. Dieser Bescheid sei mit seiner Zustellung vollstreckbar geworden, die Behörde erster Instanz sei rechtlich gar nicht in der Lage gewesen, einer Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen komme nicht in Frage. Es habe daher in keiner Weise davon die Rede sein können, daß der Beschwerdeführer habe annehmen können, die Erstbehörde wolle die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Vollzug setzen. Diese Annahme sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sich der diesbezügliche Bescheid nachträglich als unrichtig herausstellen sollte. Im Berufungsbescheid, betreffend das Straferkenntnis vom 15. November 1974, wird zusätzlich ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer gewußt habe, daß er wegen einer einschlägigen Übertretung schon am 28. Juli 1974 angezeigt worden sei oder nicht. Im Berufungsbescheid hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 19. November 1974 wurde noch ausgeführt, daß Verfolgungsverjährung deshalb nicht vorliege, weil bereits am 12. August 1974 dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen des dort verfolgten Deliktes zugestellt wurde.

Gegen alle vier oben erwähnten Berufungsbescheide erhob der Beschwerdeführer zwei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, jeweils verbunden mit dem Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1976, B 246/76 und B 338 a, b, c/76, ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist; die Beschwerden wurden jeweils abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.Gegen alle vier oben erwähnten Berufungsbescheide erhob der Beschwerdeführer zwei Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, jeweils verbunden mit dem Eventualantrag gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1976, B 246/76 und B 338 a, b, c/76, ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist; die Beschwerden wurden jeweils abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Gemäß den Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, jeweils ergänzt durch Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof, macht der Beschwerdeführer hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 17. Mai 1976 erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich jener vom 21. Juli 1976 ausdrücklich Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges gemeinsam behandelt und über sie erwogen:

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Mai 1976 bemängelt, es sei, wenn man vom Tatzeitpunkt 30. Jänner 1975 ausgehe, gedanklich unmöglich, durch das Lenken an diesem Tag einem Entziehungsbescheid vom 22. Mai 1975 zuwiderzuhandeln, so ist ihm gewiß zuzustimmen, doch hat der Beschwerdeführer niemals, weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, behauptet, daß er die Tat wirklich am 30. Jänner 1975 und nicht am 30. Jänner 1976 begangen habe. Vielmehr geht der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 6. Februar 1976 ausdrücklich davon aus, daß er am 30. Jänner 1976 beanstandet worden sei. Daraus sowie aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich eindeutig, daß die Anführung des Jahres 1975 im Spruch und in der Begründung des Straferkenntnisses auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruht, wodurch aber die Identität der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht in Zweifel gesetzt wurde. Darauf, nämlich auf die Identität der Tat und ihre allfällige Abgrenzung gegen andere ähnliche Straftaten zu anderen Tatzeitpunkten, kommt es im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle an (vgl. Erkenntnis vom 21. März 1974, Zl. 382/72). Sofern der Beschwerdeführer weiter behauptet, es sei aus dem Straferkenntnis erster Instanz nicht klar zu entnehmen, zu welcher Strafe er verurteilt worden sei, so ist dies aus dem Inhalt des Straferkenntnisses zu widerlegen. Die drei Verwaltungsübertretungen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, wurden mit den arabischen Ziffern 1, 2 und 3 bezeichnet; mit eben diesen arabischen Ziffern wurden die drei verhängten Strafen bezeichnet, sodaß kein Zweifel daran bestehen kann, daß für die unter 1) genannte Verwaltungsübertretung eine Arreststrafe von zehn Tagen, für die unter 2) genannte eine solche von zwanzig Tagen und für die unter 3) genannte eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall dreiTage Arrest, verhängt wurde. Da die Berufungsbehörde die zu 1) und 2) verhängten Primärarreststrafen zu 1) auf fünf Tage, zu 2) auf sieben Tage herabsetzte, hingegen das Straferkenntnis hinsichtlich der zu 3) genannten Verwaltungsübertretung zur Gänze bestätigte, ist es auch unerfindlich, inwiefern die Berufungsentscheidung gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen haben soll.Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Mai 1976 bemängelt, es sei, wenn man vom Tatzeitpunkt 30. Jänner 1975 ausgehe, gedanklich unmöglich, durch das Lenken an diesem Tag einem Entziehungsbescheid vom 22. Mai 1975 zuwiderzuhandeln, so ist ihm gewiß zuzustimmen, doch hat der Beschwerdeführer niemals, weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, behauptet, daß er die Tat wirklich am 30. Jänner 1975 und nicht am 30. Jänner 1976 begangen habe. Vielmehr geht der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 6. Februar 1976 ausdrücklich davon aus, daß er am 30. Jänner 1976 beanstandet worden sei. Daraus sowie aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich eindeutig, daß die Anführung des Jahres 1975 im Spruch und in der Begründung des Straferkenntnisses auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruht, wodurch aber die Identität der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 nicht in Zweifel gesetzt wurde. Darauf, nämlich auf die Identität der Tat und ihre allfällige Abgrenzung gegen andere ähnliche Straftaten zu anderen Tatzeitpunkten, kommt es im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle an vergleiche , Erkenntnis vom 21. März 1974, Zl. 382/72). Sofern der Beschwerdeführer weiter behauptet, es sei aus dem Straferkenntnis erster Instanz nicht klar zu entnehmen, zu welcher Strafe er verurteilt worden sei, so ist dies aus dem Inhalt des Straferkenntnisses zu widerlegen. Die drei Verwaltungsübertretungen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, wurden mit den arabischen Ziffern 1, 2 und 3 bezeichnet; mit eben diesen arabischen Ziffern wurden die drei verhängten Strafen bezeichnet, sodaß kein Zweifel daran bestehen kann, daß für die unter 1) genannte Verwaltungsübertretung eine Arreststrafe von zehn Tagen, für die unter 2) genannte eine solche von zwanzig Tagen und für die unter 3) genannte eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall dreiTage Arrest, verhängt wurde. Da die Berufungsbehörde die zu 1) und 2) verhängten Primärarreststrafen zu 1) auf fünf Tage, zu 2) auf sieben Tage herabsetzte, hingegen das Straferkenntnis hinsichtlich der zu 3) genannten Verwaltungsübertretung zur Gänze bestätigte, ist es auch unerfindlich, inwiefern die Berufungsentscheidung gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen haben soll.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Bescheide vom 21. Juli 1976 zunächst die Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet, ist ihm, wie schon im Erkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 1867, 1868/76, zu erwidern, daß sowohl aus dem Text als auch aus der Unterschrift der Bescheide mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit hervorgeht, daß diese Bescheide zweiter Instanz von dem hiefür zuständigen Landeshauptmann erlassen wurden. Daran kann weder die Überschrift der Bescheide "Amt der Tiroler Landesregierung" noch die Beschriftung gleichen Wortlautes im Rundsiegel bei der Beglaubigung etwas ändern. Damit entbehrt dieses Vorbringen der rechtlichen Relevanz, sodaß sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigt.

In beiden hier behandelten Beschwerden polemisiert der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckbarkeit jener Bescheide, die ihm die Lenkerberechtigung entzogen und die Ablieferung des Führerscheines bei der Behörde auftrugen. Wie sich aus dem eingangs dargelegten Führerschein-Entziehungsverfahren ergibt, trat die Wirksamkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1974 mit seiner am selben Tag erfolgten Zustellung ein. Damit war aber mangels der Setzung einer Frist im Spruch des Bescheides auch seine Vollstreckbarkeit gegeben. Daß die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung keine aufschiebende Wirkung haben konnte, hat bereits die belangte Behörde zutreffend begründet. Nur in einer der beiden Beschwerden beruft sich der Beschwerdeführer auf Hellblings Ausführungen im Kommentar. Zu diesem Zitat ist folgendes zu sagen: Nach Hellbing a.a.O, 331, hat in Fällen unaufschiebbarer Maßnahmen die Vorstellung schon unmittelbar auf Grund des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. In der Begründung des Bescheides seien die konkreten Tatumstände anzuführen, auf Grund deren die Behörde angenommen hat, daß es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme bei Gefahr im Verzug handelt. Diesem Gebot ist die Bezirkshauptmannschaft Lienz im letzten Absatz der Begründung ihres Bescheides vom 24. April 1974 nachgekommen, welcher lautet:

"Zur Sicherung des Verwaltungszweckes, nämlich Gewährleistung der Verkehrssicherheit, war im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG 1950 ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu entscheiden." Die weiteren Ausführungen Hellblings wurden vom Beschwerdeführer unvollständig zitiert. Es heißt dort nämlich, habe die Behörde eine Gefahr im Verzug angenommen und stelle sich nachträglich heraus, daß diese Annahme nicht begründet sei, so werde die Behörde in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen haben, wenn hiefür die Bedingungen im Sinne der analog herangezogenen Gesetzesstelle gegeben seien. Auf Seite 332 heißt es ferner, bei fristgerecht eingeleitetem Ermittlungsverfahrens bleibe der Bescheid solange in Kraft, bis er durch einen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergehenden anderen Bescheid bestätigt oder ersetzt werde."Zur Sicherung des Verwaltungszweckes, nämlich Gewährleistung der Verkehrssicherheit, war im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu entscheiden." Die weiteren Ausführungen Hellblings wurden vom Beschwerdeführer unvollständig zitiert. Es heißt dort nämlich, habe die Behörde eine Gefahr im Verzug angenommen und stelle sich nachträglich heraus, daß diese Annahme nicht begründet sei, so werde die Behörde in analoger Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen haben, wenn hiefür die Bedingungen im Sinne der analog herangezogenen Gesetzesstelle gegeben seien. Auf Seite 332 heißt es ferner, bei fristgerecht eingeleitetem Ermittlungsverfahrens bleibe der Bescheid solange in Kraft, bis er durch einen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergehenden anderen Bescheid bestätigt oder ersetzt werde.

Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Meinung Hellblings, die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 sei analog anzuwenden, nicht anschließt, unterließ es der Beschwerdeführer bei seinem Literaturzitat, darauf hinzuweisen, daß auch der zitierte Autor der Ansicht ist, solange die Gefahr im Verzug bestehe, komme die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Frage, selbst ohne Gefahr im Verzug müßten aber die analog anzuwendenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 gegeben sein. Zu diesen Voraussetzungen zählte aber vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bis zum 30. Juni 1976 einschließlich (vgl. Art. II des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wird), daß nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen Lenker, der nicht mehr die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit aufweist, werden aber stets öffentliche Rücksichten der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Meinung Hellblings, die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 sei analog anzuwenden, nicht anschließt, unterließ es der Beschwerdeführer bei seinem Literaturzitat, darauf hinzuweisen, daß auch der zitierte Autor der Ansicht ist, solange die Gefahr im Verzug bestehe, komme die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Frage, selbst ohne Gefahr im Verzug müßten aber die analog anzuwendenden Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 gegeben sein. Zu diesen Voraussetzungen zählte aber vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bis zum 30. Juni 1976 einschließlich vergleiche , Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 geändert wird), daß nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Bei der Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen Lenker, der nicht mehr die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit aufweist, werden aber stets öffentliche Rücksichten der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Es kann also keine Rede davon sein, daß die Bezirkshauptmannschaft Lienz durch die Unterlassung der Behandlung des im Gesetz gar nicht vorgesehenen Aufschiebungsantrages - unbestrittenermaßen handelte es sich ja nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung - solche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie oder die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Wie sich aus der obigen Darlegung des Führerschein-Entziehungsverfahrens ergibt, trat in der Vollziehbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1974 ab dem Tage der Bescheiderlassung niemals eine Lücke ein, insbesondere nicht zu jenen Zeiten, in denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes beging. Er war vielmehr zu allen diesen Zeitpunkten nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung und hatte ferner in den in den erstinstanzlichen Bescheiden genannten Zeiträumen gegen das Gebot des § 75 Abs. 4 KFG verstoßen. Es ist auch nach dem dargelegten Führerschein-Entziehungsverfahren gänzlich unrichtig, daß zwei Führerschein-Entziehungsbescheide nebeneinander bestanden hätten; vielmehr trat der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 22. Mai 1975 in dem schon von Hellbling bezeichneten Sinn an die Stelle des Bescheides vom 24. April 1974. Der Beschwerdeführer wurde daher mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden völlig zu Recht bestraft.Wie sich aus der obigen Darlegung des Führerschein-Entziehungsverfahrens ergibt, trat in der Vollziehbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1974 ab dem Tage der Bescheiderlassung niemals eine Lücke ein, insbesondere nicht zu jenen Zeiten, in denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes beging. Er war vielmehr zu allen diesen Zeitpunkten nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung und hatte ferner in den in den erstinstanzlichen Bescheiden genannten Zeiträumen gegen das Gebot des Paragraph 75, Absatz 4, KFG verstoßen. Es ist auch nach dem dargelegten Führerschein-Entziehungsverfahren gänzlich unrichtig, daß zwei Führerschein-Entziehungsbescheide nebeneinander bestanden hätten; vielmehr trat der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 22. Mai 1975 in dem schon von Hellbling bezeichneten Sinn an die Stelle des Bescheides vom 24. April 1974. Der Beschwerdeführer wurde daher mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden völlig zu Recht bestraft.

Da es den Beschwerden somit nicht gelang, die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es den Beschwerden somit nicht gelang, die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu erweisen, waren sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die von der belangten Behörde begehrten Kosten von insgesamt S 1.440,-- waren ihr gemäß den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975 zuzusprechen.Die von der belangten Behörde begehrten Kosten von insgesamt S 1.440,-- waren ihr gemäß den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975, zuzusprechen.

Wien, am 14. März 1977

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Zwingende öffentliche Interessen Mängel im Spruch Schreibfehler Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002365.X00

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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