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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Liegt zwischen zwei Personen, die nach außen als Gesellschafter einer OHG auftreten, ein eindeutiges Treuhandverhältnis vor, dann sind die betreffenden Anteile am Gesellschaftsvermögen dem Treugeber zuzurechnen und ist die Gesellschaftereigenschaft des Treuhänders zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002653.X01Im RIS seit
15.03.1977Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018