RS Vwgh 2007/2/21 2003/06/0111

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

Beitrags- und UmlagenO RAK Stmk idF AnwBl 2002/1 TeilA Z1 lita;
BeitragsO RAK Stmk idF AnwBl 2002/7-8 AbschnA Z1;
RAO 1868 §27;
RAO 1868 §49;

Rechtssatz

Der Beitragsschuldner ist in jenem Zeitraum, für welchen Beiträge festgesetzt wurden, als Rechtsanwalt Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gewesen. Dass die von ihm geschuldeten Beiträge nach den anzuwendenden Beitragsordnungen erst zu einem Zeitpunkt fällig werden, in welchem der Beitragsschuldner nicht mehr der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer angehörte, kann an der Tatsache, dass der Beitragsschuldner diese Beiträge zu bezahlen hat, und auch an der Zuständigkeit der Behörden der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, diese Beiträge festzusetzen und einzufordern, nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060111.X01

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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