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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Hier: Da gem § 73 Abs 2 AVG das schriftliche Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen ist, kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge des Überganges der Entscheidungspflicht an die Oberbehörde nicht darauf an, an wen das schriftliche Verlangen gerichtet, sondern nur darauf, daß es bei der richtigen Stelle eingebracht worden ist.Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1016/67 E 11. September 1968 VwSlg 7392 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B 15.3.1950, 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E 7.11.1951, 933/51). Die Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ist gegenüber der des § 6 Abs 1 AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 AVG gelegene Mangel nicht saniert werden .Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B 15.3.1950, 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E 7.11.1951, 933/51). Die Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist gegenüber der des Paragraph 6, Absatz eins, AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gelegene Mangel nicht saniert werden .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000228.X01Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011