Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Rosenmayr, den Beschluss gefasst:
Spruch
Es wird die Beschwerde des DDr. B und des Dr. S, beide in W und beide vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien VII, Mariahilferstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 6. Mai 1975, Zl. Jv 506-33/75, betreffend Gerichtsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 vwGG 1965 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Es wird die Beschwerde des DDr. B und des Dr. S, beide in W und beide vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Mariahilferstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 6. Mai 1975, Zl. Jv 506-33/75, betreffend Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, vwGG 1965 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 23. Juni 1976, Zl. B 186/75-15, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer durch den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 6. Mai 1976, betreffend Gerichtsgebühren, in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war der einschreitende Rechtsanwalt Dr. Harald Sch. durch die üblichen schriftlichen Amtsvollmachten der beiden Beschwerdeführer ausgewiesen und es wurden neben anderen Aktenstücken diese Vollmachten dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof übermittelt. Eine dahin gehende Beschränkung, dass diese Vollmachten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Geltung haben sollten, ist aus den Urkunden nicht zu ersehen.
Mit Verfügung vom 4. Februar 1977, Zl. 177/77, richtete der Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdeführer zu Handen ihres Rechtsanwaltes die Aufforderung, die abgetretene Beschwerde binnen drei Wochen entsprechend zu ergänzen, wobei in der Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde zu gelten habe. Die Verfügung ist dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 9. Februar 1977 zugestellt worden. Am 17. Februar 1977 langte ein tags zuvor zur Post gegebener Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof ein, worin mitgeteilt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer DDr. B. seine Beschwerde zurückziehe und der Zweitbeschwerdeführer Dr. S. das Vollmachtsverhältnis schon vor über einem Jahr gelöst habe, weshalb um Direktzustellung der Verfügung an Dr. S. gebeten werde.
In Ansehung des Zweitbeschwerdeführers ist der einschreitende Beschwerdevertreter der an ihn am 9. Februar 1977 ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde innerhalb von drei Wochen zu beheben, nicht nachgekommen. Gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hatte Rechtsanwalt Dr. Sch. so lange als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers zu gelten, als die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Gerichtshof nicht bekannt gegeben worden ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 6. April 1951, Slg. Nr. 2027/A). Dies war erst am 17. Februar 1977 der Fall. Bis dahin galt Rechtsanwalt Dr. Sch. auch in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof als bevollmächtigt, wobei es von keiner entscheidenden Bedeutung war, dass die Vollmacht zunächst für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden ist. Wird eine Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgetreten, so gilt - wie bereits erwähnt - eine vom Beschwerdeführer erteilte und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Vollmacht auch für das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben. Dies war in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht der Fall. In Ansehung des Zweitbeschwerdeführers ist der einschreitende Beschwerdevertreter der an ihn am 9. Februar 1977 ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde innerhalb von drei Wochen zu beheben, nicht nachgekommen. Gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof hatte Rechtsanwalt Dr. Sch. so lange als Bevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers zu gelten, als die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses dem Gerichtshof nicht bekannt gegeben worden ist vergleiche Beschluss des Gerichtshofes vom 6. April 1951, Slg. Nr. 2027/A). Dies war erst am 17. Februar 1977 der Fall. Bis dahin galt Rechtsanwalt Dr. Sch. auch in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof als bevollmächtigt, wobei es von keiner entscheidenden Bedeutung war, dass die Vollmacht zunächst für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden ist. Wird eine Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgetreten, so gilt - wie bereits erwähnt - eine vom Beschwerdeführer erteilte und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Vollmacht auch für das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben. Dies war in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht der Fall.
Daraus folgt, dass der Zweitbeschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag auf Beschwerdeergänzung nicht entsprochen hat, weshalb in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG 1965 wie im Spruch angeführt vorgegangen werden musste. Daraus folgt, dass der Zweitbeschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag auf Beschwerdeergänzung nicht entsprochen hat, weshalb in Ansehung des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 wie im Spruch angeführt vorgegangen werden musste.
Wien, am 15. März 1977
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000177.X00Im RIS seit
17.04.2003Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009