Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §13 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖGZ 1977/22, S 559; Stb 1979/17 S 66; Rückwirkung des gesetzlichen Richters;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne, Senatspräsident Dr. Knoll und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Hrdlicka, Dr. Karlik, Dr. Kirschner, Dr. Seiler, Dr. Schubert und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail und der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des
o. Univ.-Prof. Dr. WS in W, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, DDr. Walter Barfuss, DDr. Hellwig Torggler und Dr. Christian Hauer, Rechtsanwälte in Wien I, Tegetthoffstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. März 1976, Zl. 38.612/1-15/76, betreffend Entschädigung für die Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission, zu Recht erkannt:o. Univ.-Prof. Dr. WS in W, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, DDr. Walter Barfuss, DDr. Hellwig Torggler und Dr. Christian Hauer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Tegetthoffstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. März 1976, Zl. 38.612/1-15/76, betreffend Entschädigung für die Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.467,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der ordentlicher Professor der Universität W. ist, richtete am 9. Juli 1974 an die belangte Behörde die Bitte, "nach der Neuregelung der Prüfungstaxen, gemäß § 25 GehG eine Vergütung" für "Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission festzusetzen". Er führte dazu aus, über den Arbeitsaufwand eines Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission habe er bereits einmal "auf Anforderung" berichtet. Seither habe sich "die Bescheidpraxis" erheblich erhöht, auch die Organisationsschwierigkeiten seien größere geworden. Als Maßstab für die Festsetzung könnte die bisherige Vergütung über den Anteil an Taxen genommen werden. Nach bisheriger Berechnung wären für das Studienjahr 1973/74 (865 Kandidaten) pro Kandidat 4/10 einer Prüfungsgebühr, nach alter Berechnung also S 10,-- gezahlt worden. Nach den neuen Sätzen (4/10 von S 60,-- = S 24,--) ergebe sich bei 865 Kandidaten ein Betrag von S 20.760,--.Der Beschwerdeführer, der ordentlicher Professor der Universität W. ist, richtete am 9. Juli 1974 an die belangte Behörde die Bitte, "nach der Neuregelung der Prüfungstaxen, gemäß Paragraph 25, GehG eine Vergütung" für "Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission festzusetzen". Er führte dazu aus, über den Arbeitsaufwand eines Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission habe er bereits einmal "auf Anforderung" berichtet. Seither habe sich "die Bescheidpraxis" erheblich erhöht, auch die Organisationsschwierigkeiten seien größere geworden. Als Maßstab für die Festsetzung könnte die bisherige Vergütung über den Anteil an Taxen genommen werden. Nach bisheriger Berechnung wären für das Studienjahr 1973/74 (865 Kandidaten) pro Kandidat 4/10 einer Prüfungsgebühr, nach alter Berechnung also S 10,-- gezahlt worden. Nach den neuen Sätzen (4/10 von S 60,-- = S 24,--) ergebe sich bei 865 Kandidaten ein Betrag von S 20.760,--.
Dieses Ansuchen übermittelte die belangte Behörde am 19. August 1974 dem Dekanat der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität W. mit dem Bemerken, daß auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen für die Praesides der Prüfungskommissionen derartige Entschädigungen vorgesehen seien; die Richtlinien und die Durchführungsbestimmungen für diese Entschädigungen befänden sich derzeit in Ausarbeitung. Davon wolle der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt werden.
Am 17. März 1975 legte der Beschwerdeführer seinen Antrag der belangten Behörde wieder mit der Bitte um alsbaldigen Entscheid vor. Am 15. Mai 1975 legte er eine mehrseitige Beantwortung von zehn Fragen vor und fügte bei, er tue dies, weil anscheinend das Original seiner Antwort auf Fragen im Erlaß der belangten Behörde vom 15. September 1974, Zl. 171.022-5/74, verloren gegangen sei. Der persönliche Arbeitsaufwand des Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. sei unbestreitbar der höchste aller Praesides an rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten. Die beabsichtigte relative Gleichbehandlung der Praesides erfordere es daher nicht, mit der Entscheidung über das Entgelt für längst geleistete Arbeit noch länger zuzuwarten und der Beschwerdeführet verweise nochmals auf "§ 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. 7. 1974", der eine Auszahlung "zum Semesterende" auch für die Vergütung der Praesides anordne.Am 17. März 1975 legte der Beschwerdeführer seinen Antrag der belangten Behörde wieder mit der Bitte um alsbaldigen Entscheid vor. Am 15. Mai 1975 legte er eine mehrseitige Beantwortung von zehn Fragen vor und fügte bei, er tue dies, weil anscheinend das Original seiner Antwort auf Fragen im Erlaß der belangten Behörde vom 15. September 1974, Zl. 171.022-5/74, verloren gegangen sei. Der persönliche Arbeitsaufwand des Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. sei unbestreitbar der höchste aller Praesides an rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten. Die beabsichtigte relative Gleichbehandlung der Praesides erfordere es daher nicht, mit der Entscheidung über das Entgelt für längst geleistete Arbeit noch länger zuzuwarten und der Beschwerdeführet verweise nochmals auf "§ 7 Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 11. 7. 1974", der eine Auszahlung "zum Semesterende" auch für die Vergütung der Praesides anordne.
Da die belangte Behörde zunächst weiterhin nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1975 zu Zl. 2261/75 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser leitete mit Verfügung Vom 8. Jänner 1976 über die Beschwerde das Vorverfahren ein und stellte es der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 frei, innerhalb der gesetzten Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 12. Jänner 1976 zugestellt, die gewährte Frist lief am 8. März 1976 ab. Mit Bescheid von eben diesem Tage, Zl. 38.612-1- 15/76, wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung für Nebentätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 GG 1956 ab. Sie legte am 9. März 1976 eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof mit der Bitte um Kenntnisnahme vor, die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 10. März 1976. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 25. März 1976 wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 unter Zuspruch des für die Säumnisbeschwerde vorgesehenen Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer ein.Da die belangte Behörde zunächst weiterhin nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1975 zu Zl. 2261/75 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser leitete mit Verfügung Vom 8. Jänner 1976 über die Beschwerde das Vorverfahren ein und stellte es der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 frei, innerhalb der gesetzten Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 12. Jänner 1976 zugestellt, die gewährte Frist lief am 8. März 1976 ab. Mit Bescheid von eben diesem Tage, Zl. 38.612-1- 15/76, wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung für Nebentätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 25, GG 1956 ab. Sie legte am 9. März 1976 eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof mit der Bitte um Kenntnisnahme vor, die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 10. März 1976. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 25. März 1976 wegen Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 unter Zuspruch des für die Säumnisbeschwerde vorgesehenen Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer ein.
Begründet hat die belangte Behörde ihren das Ansuchen des Beschwerdeführers ablehnenden Bescheid vom 8. März 1976 damit, der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1974 beziehe sich auf eine Zuerkennung einer Vergütung für die Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. gemäß § 25 GG 1956. Im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens habe jedoch § 12 Abs. 2 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76/1972, einen besonderen Anspruch auf eine Entschädigung für die Tätigkeit als Praeses einer solchen Prüfungskommission vorgesehen; ein solcher Anspruch hätte also auf diese Bestimmung und nicht auf § 25 GG 1956 gegründet werden müssen. Erst am 11. Juli 1974, also zwei Tage nach Abfassung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1974, habe der Nationalrat den Beschluß gefaßt, mit dem die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen angenommen worden sei. Im § 4 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, auf den sich der Antrag des Beschwerdeführers weder beziehe noch habe beziehen können, werde ein Anspruch auf Entschädigung der Praesides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihrer Stellvertreter normiert, der nach § 25 GG 1956 zu behandeln sei. Letztgenannte Bestimmung sehe eine Entschädigung für eine Nebentätigkeit vor, für die nicht auf Grund einer anderen Bestimmung eine Vergütung geleistet werde. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen BGBl. Nr. 463/1974 habe § 12 Abs. 2 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1974 dieses Gesetz einen besonderen Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission vorgesehen. Auch nach Rückmittlung seines Antrages vom 9. Juli 1974 im Wege des Dekanates der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität W. am 19. August 1974 mit dem Hinweis auf die nunmehr neue Rechtslage sei vom Beschwerdeführer kein Antrag gemäß § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1974 eingebracht worden, sondern der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 17. März 1975 seinen ursprünglichen Antrag "unverändert neuerlich" eingebracht. Wie sich aus obigen Ausführungen ergebe, könne ein Anspruch auf Entschädigungen für die Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission der Universität W. nicht aus § 25 GG 1956 abgeleitet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründet hat die belangte Behörde ihren das Ansuchen des Beschwerdeführers ablehnenden Bescheid vom 8. März 1976 damit, der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1974 beziehe sich auf eine Zuerkennung einer Vergütung für die Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. gemäß Paragraph 25, GG 1956. Im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens habe jedoch Paragraph 12, Absatz 2, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, einen besonderen Anspruch auf eine Entschädigung für die Tätigkeit als Praeses einer solchen Prüfungskommission vorgesehen; ein solcher Anspruch hätte also auf diese Bestimmung und nicht auf Paragraph 25, GG 1956 gegründet werden müssen. Erst am 11. Juli 1974, also zwei Tage nach Abfassung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1974, habe der Nationalrat den Beschluß gefaßt, mit dem die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen angenommen worden sei. Im Paragraph 4, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes, auf den sich der Antrag des Beschwerdeführers weder beziehe noch habe beziehen können, werde ein Anspruch auf Entschädigung der Praesides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihrer Stellvertreter normiert, der nach Paragraph 25, GG 1956 zu behandeln sei. Letztgenannte Bestimmung sehe eine Entschädigung für eine Nebentätigkeit vor, für die nicht auf Grund einer anderen Bestimmung eine Vergütung geleistet werde. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, habe Paragraph 12, Absatz 2, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, dieses Gesetz einen besonderen Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission vorgesehen. Auch nach Rückmittlung seines Antrages vom 9. Juli 1974 im Wege des Dekanates der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität W. am 19. August 1974 mit dem Hinweis auf die nunmehr neue Rechtslage sei vom Beschwerdeführer kein Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, eingebracht worden, sondern der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 17. März 1975 seinen ursprünglichen Antrag "unverändert neuerlich" eingebracht. Wie sich aus obigen Ausführungen ergebe, könne ein Anspruch auf Entschädigungen für die Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission der Universität W. nicht aus Paragraph 25, GG 1956 abgeleitet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "wegen Verfahrensmangels" erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Entschädigung für Nebentätigkeit sowie auf Parteiengehör. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in einem gemäß § 13 Z. 1 und 2 VwGG 1965 verstärktem Senat zunächst mit der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht relevierten Frage zu befassen, ob und allenfalls was für eine Bedeutung für das vorliegende Verfahren über die nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobene Beschwerde die Tatsache hat, daß die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid nach erfolgter Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (zu Zl. 2261/75) erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten achtwöchigen Frist dem Beschwerdeführer zugestellt und damit nach herrschender Auffassung "erlassen" hat. Diese Frage wurde von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes in den letzten Jahrzehnten durchaus uneinheitlich beantwortet. In älteren Entscheidungen herrscht vielfach die Meinung vor, die Behörde habe die Frist des § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gewahrt, wenn sie die Abschrift des nachgeholten Bescheides spätestens am letzten Tag der Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat; daß der Bescheid auch innerhalb dieser Frist dem Beschwerdeführer im Säumnisverfahren zugestellt würde, sei nicht erforderlich. Die dieser Auffassung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen wurden am ausführlichsten im Erkenntnis vom 12. Dezember 1950, Zlen. 137, 138/50, Slg. N. F. Nr. 1818/A, entwickelt:Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 VwGG 1965 verstärktem Senat zunächst mit der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht relevierten Frage zu befassen, ob und allenfalls was für eine Bedeutung für das vorliegende Verfahren über die nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobene Beschwerde die Tatsache hat, daß die belangte Behörde den hier angefochtenen Bescheid nach erfolgter Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (zu Zl. 2261/75) erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten achtwöchigen Frist dem Beschwerdeführer zugestellt und damit nach herrschender Auffassung "erlassen" hat. Diese Frage wurde von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes in den letzten Jahrzehnten durchaus uneinheitlich beantwortet. In älteren Entscheidungen herrscht vielfach die Meinung vor, die Behörde habe die Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gewahrt, wenn sie die Abschrift des nachgeholten Bescheides spätestens am letzten Tag der Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat; daß der Bescheid auch innerhalb dieser Frist dem Beschwerdeführer im Säumnisverfahren zugestellt würde, sei nicht erforderlich. Die dieser Auffassung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen wurden am ausführlichsten im Erkenntnis vom 12. Dezember 1950, Zlen. 137, 138/50, Slg. N. F. Nr. 1818/A, entwickelt:
"Wäre der Gesetzgeber bei Regelung des Verfahrens betreffend Säumnisbeschwerden davon ausgegangen, daß innerhalb der für die Nachholung versäumter Bescheide gewährten Frist nicht nur die Entscheidung, sondern auch die Zustellung des versäumten Bescheides erfolgen müsse, so hätte zweifellos darauf Rücksicht genommen und die Frist so festgelegt werden müssen, daß nach stattgefundener Sitzung und Beschlußfassung auch die Zustellung des nachgeholten Bescheides an die Beteiligten rechtzeitig bewirkt werden kann. Eine gegenteilige Auslegung würde dem Sinn und Zweck des als Säumnisbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfes nicht gerecht werden, denn hiebei kommt es darauf an, die belangte Behörde zur Aufgabe ihrer Untätigkeit zu veranlassen und nur dann, wenn dieses Ziel innerhalb der gesetzten Frist nicht erreicht ist, soll der Verwaltungsgerichtshof an Stelle der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache selbst herangezogen werden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man die Einhaltung der Entscheidungspflicht auf den Zeitpunkt der von mannigfachen Zufälligkeiten abhängigen Zustellung an den Beschwerdeführer abstellen wollte."
Von den dieser Rechtsauffassung folgenden Entscheidungen verdient der Beschluß vom 11. Mai 1965, Zl. 30/65-4, besondere Erwähnung. Hier war ein versäumter Bescheid nachgeholt worden, der Verwaltungsgerichtshof hatte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 eingestellt. Ein mit der Begründung, der nachgeholte Bescheid sei ihm trotz Ablauf der zur Nachholung gesetzten Frist bisher nicht zugestellt worden, gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf "Reassumierung" des Einstellungsbeschlusses wurde mit der Begründung zurückgewiesen, mit der "Erlassung" (hier konnte nur der auf Entscheidung gerichtete Willensakt der Behörde gemeint sein) des Bescheides und dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof habe die belangte Behörde, ihre Zuständigkeit gewahrt, ohne daß es entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht dazu der Zustellung des Bescheides auch an ihn bedurft hätte. Die ausführlicher begründete oben im wesentlichen wiedergegebene Entscheidung Slg. N. F. Nr. 1818/A wurde dazu zitiert.Von den dieser Rechtsauffassung folgenden Entscheidungen verdient der Beschluß vom 11. Mai 1965, Zl. 30/65-4, besondere Erwähnung. Hier war ein versäumter Bescheid nachgeholt worden, der Verwaltungsgerichtshof hatte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 eingestellt. Ein mit der Begründung, der nachgeholte Bescheid sei ihm trotz Ablauf der zur Nachholung gesetzten Frist bisher nicht zugestellt worden, gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf "Reassumierung" des Einstellungsbeschlusses wurde mit der Begründung zurückgewiesen, mit der "Erlassung" (hier konnte nur der auf Entscheidung gerichtete Willensakt der Behörde gemeint sein) des Bescheides und dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof habe die belangte Behörde, ihre Zuständigkeit gewahrt, ohne daß es entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht dazu der Zustellung des Bescheides auch an ihn bedurft hätte. Die ausführlicher begründete oben im wesentlichen wiedergegebene Entscheidung Slg. N. F. Nr. 1818/A wurde dazu zitiert.
In diametralem Widerspruch zu der den bisher behandelten Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Anzahl von über mehrere Jahre verteilten und im letzten Jahrzehnt zumindest in der Mehrheit der Fälle dieser Art getroffenen Entscheidungen die Meinung vertreten, "erlassen" sei ein Bescheid erst mit Zustellung an die Partei (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1948, Slg. N. F. Nr. 484/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1949, Slg. Nr. 1770), daher sei diese Zustellung noch innerhalb der nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist Voraussetzung für deren Einhaltung. Fehle es an dieser Voraussetzung, könne im Falle der Nachholung des Bescheides das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nicht mehr nach der Bestimmung des § 36 Abs. 2 VwGG 1965, es müsse aber nach der auch für Säumnisbeschwerden geltenden Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt werden. Dieser etwa den Entscheidungen vom 21. Februar 1952, Zl. 1191/51, vom 29. Juni 1961, Z1. 502/61, vom 29. November 1956, Zl. 1849/55, vom 11. Dezember 1969, Zl. 488/68, und dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1970, Zlen. 945 und 946/68, zugrunde liegenden Rechtsauffassung folgte der Verwaltungsgerichtshof auch bei Einstellung der dieser Beschwerde vorausgegangenen Säumnisbeschwerde zu Zl. 2261/75 im Einstellungsbeschluß vom 25. März 1976.In diametralem Widerspruch zu der den bisher behandelten Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Anzahl von über mehrere Jahre verteilten und im letzten Jahrzehnt zumindest in der Mehrheit der Fälle dieser Art getroffenen Entscheidungen die Meinung vertreten, "erlassen" sei ein Bescheid erst mit Zustellung an die Partei vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1948, Slg. N. F. Nr. 484/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1949, Slg. Nr. 1770), daher sei diese Zustellung noch innerhalb der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist Voraussetzung für deren Einhaltung. Fehle es an dieser Voraussetzung, könne im Falle der Nachholung des Bescheides das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nicht mehr nach der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965, es müsse aber nach der auch für Säumnisbeschwerden geltenden Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt werden. Dieser etwa den Entscheidungen vom 21. Februar 1952, Zl. 1191/51, vom 29. Juni 1961, Z1. 502/61, vom 29. November 1956, Zl. 1849/55, vom 11. Dezember 1969, Zl. 488/68, und dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1970, Zlen. 945 und 946/68, zugrunde liegenden Rechtsauffassung folgte der Verwaltungsgerichtshof auch bei Einstellung der dieser Beschwerde vorausgegangenen Säumnisbeschwerde zu Zl. 2261/75 im Einstellungsbeschluß vom 25. März 1976.
Die Konsequenz dieser Auffassung war zunächst, daß Bescheide von belangten Behörden, bei denen nicht auch die Zustellung an die Partei innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist erfolgt war, über gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann der Aufhebung verfallen mußten, wenn die Beschwerdeführer die unterlaufene Fristüberschreitung in den gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden - sei es nur allgemein als erfolgte Rechtsverletzung, sei es mit der Behauptung, damit liege Unzuständigkeit der belangten Behörde vor - geltend gemacht hatten. Zu solchen Aufhebungen kam es insbesondere in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1951, Zl. 1624/49, vom 13. Juli 1953, Zl. 2994/51, vom 9. November 1960, Zl. 870/60, und vom 12. Februar 1970, Zl. 1112/68. Noch einen Schritt weiter zu gehen und im Hinblick auf §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 2 1it. a VwGG 1965 erst nach Ablauf einer in einem Säumnisverfahren nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzt gewesenen Frist dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheide über dagegen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobene Beschwerden auch dann "wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" aufzuheben, wenn die Fristüberschreitung weder ausdrücklich noch implizit geltend gemacht war, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst in seinem Erkenntnis vom 20. März 1963, Zl. 1375/62, Slg. N. F. Nr. 5996/A, vermieden. Er verneinte die Frage nicht direkt, sondern ließ sie im Hinblick auf eine aus einem anderen Grund angenommene Unzuständigkeit der belangten Behörde dahingestellt.Die Konsequenz dieser Auffassung war zunächst, daß Bescheide von belangten Behörden, bei denen nicht auch die Zustellung an die Partei innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzten Frist erfolgt war, über gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann der Aufhebung verfallen mußten, wenn die Beschwerdeführer die unterlaufene Fristüberschreitung in den gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden - sei es nur allgemein als erfolgte Rechtsverletzung, sei es mit der Behauptung, damit liege Unzuständigkeit der belangten Behörde vor - geltend gemacht hatten. Zu solchen Aufhebungen kam es insbesondere in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1951, Zl. 1624/49, vom 13. Juli 1953, Zl. 2994/51, vom 9. November 1960, Zl. 870/60, und vom 12. Februar 1970, Zl. 1112/68. Noch einen Schritt weiter zu gehen und im Hinblick auf Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz 2, 1it. a VwGG 1965 erst nach Ablauf einer in einem Säumnisverfahren nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 gesetzt gewesenen Frist dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheide über dagegen nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobene Beschwerden auch dann "wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" aufzuheben, wenn die Fristüberschreitung weder ausdrücklich noch implizit geltend gemacht war, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst in seinem Erkenntnis vom 20. März 1963, Zl. 1375/62, Slg. N. F. Nr. 5996/A, vermieden. Er verneinte die Frage nicht direkt, sondern ließ sie im Hinblick auf eine aus einem anderen Grund angenommene Unzuständigkeit der belangten Behörde dahingestellt.
Später, wurde dieser zunächst vorsichtig vermiedene Schritt doch getan, und zwar ohne mit der Frage einen verstärkten Senat zu befassen, nicht viel mehr als ein Jahr nach dem Beschluß vom 11. Mai 1965, Zl. 30/65, mit dem Erkenntnis vom 22. September 1966, Zl. 1566/65. In späteren Erkenntnissen wurde geradezu als Rechtssatz formuliert, der verspätet nachgeholte und nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben, "wenngleich dieser Beschwerdegrund vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist" (Erkenntnis vom 5. Juli 1974, Zl. 377/74, ähnliche Erkenntnisse vom 10. Oktober 1973, Zlen. 665/73 und 677/73).Später, wurde dieser zunächst vorsichtig vermiedene Schritt doch getan, und zwar ohne mit der Frage einen verstärkten Senat zu befassen, nicht viel mehr als ein Jahr nach dem Beschluß vom 11. Mai 1965, Zl. 30/65, mit dem Erkenntnis vom 22. September 1966, Zl. 1566/65. In späteren Erkenntnissen wurde geradezu als Rechtssatz formuliert, der verspätet nachgeholte und nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben, "wenngleich dieser Beschwerdegrund vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist" (Erkenntnis vom 5. Juli 1974, Zl. 377/74, ähnliche Erkenntnisse vom 10. Oktober 1973, Zlen. 665/73 und 677/73).
Diese zuletzt dargestellte Rechtsmeinung vermag der Verwaltungsgerichtshof nach neuerlicher eingehender Prüfung aus folgenden Erwägungen nicht länger aufrechtzuerhalten:
Daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Verletzungen von Bestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von Amts wegen wahrzunehmen hat, auch wenn sich die Partei dadurch nicht für verletzt ansieht, findet seine Berechtigung in erster und wesentlicher Linie unter dem Aspekt der Bestimmung des § 63 VwGG 1965. Es soll vermieden werden, daß eine Behörde, die unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften über einen Anspruch entschieden hatte, der außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches liegt, nach allfälliger Aufhebung dieses Bescheides aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit der belangten Behörde verpflichtet sein soll, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln in dem betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sachfremden Behörden soll die Kompetenz über Ansprüche, für die der Gesetzgeber andere Behörden vorgesehen hat, vorenthalten bleiben. Gerade dieses Kriterium trifft aber bei "verspäteter" Nachholung eines versäumten Bescheides durch eine belangte Behörde im Säumnisverfahren nicht zu. Es kommt auf solche Weise im Gegenteil - wenn auch verspätet - zur Entscheidung durch jene Behörde, deren Entscheidung das vom Gesetzgeber geschaffene System von Behördenkompetenzen an sich vorgesehen hat. Auf diesen Fall trifft die vorher dargelegte, klar aus § 41 Abs. 1 VwGG 1965 hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers keineswegs zu.Daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über eine Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Verletzungen von Bestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von Amts wegen wahrzunehmen hat, auch wenn sich die Partei dadurch nicht für verletzt ansieht, findet seine Berechtigung in erster und wesentlicher Linie unter dem Aspekt der Bestimmung des Paragraph 63, VwGG 1965. Es soll vermieden werden, daß eine Behörde, die unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften über einen Anspruch entschieden hatte, der außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches liegt, nach allfälliger Aufhebung dieses Bescheides aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit der belangten Behörde verpflichtet sein soll, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln in dem betreffenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Sachfremden Behörden soll die Kompetenz über Ansprüche, für die der Gesetzgeber andere Behörden vorgesehen hat, vorenthalten bleiben. Gerade dieses Kriterium trifft aber bei "verspäteter" Nachholung eines versäumten Bescheides durch eine belangte Behörde im Säumnisverfahren nicht zu. Es kommt auf solche Weise im Gegenteil - wenn auch verspätet - zur Entscheidung durch jene Behörde, deren Entscheidung das vom Gesetzgeber geschaffene System von Behördenkompetenzen an sich vorgesehen hat. Auf diesen Fall trifft die vorher dargelegte, klar aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers keineswegs zu.
Auch ist zu bedenken, daß die Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde in ihrer jetzigen Form jünger sind als die unverändert aus früheren Gesetzen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren übernommene Regelung des § 41 VwGG 1965. Die - später so bezeichnete - Säumnisbeschwerde geht auf Art. 164 Abs. 3 der Verfassung 1934 zurück (vgl. dazu auch RINGHOFER, Der Verwaltungsgerichtshof, S. 98 und 102). Nach dieser Bestimmung war es "einem abweisenden Bescheid der letzten Instanz ... gleichzuhalten, wenn die oberste Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat." (vgl. dazu auch § 39 des Bundesgerichtshofgesetzes, BGBl. II Nr. 123/1934). Denselben Wortlaut hatte auch die ohne verfassungsrechtliche Grundlage erlassene (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zu der Regierungsvorlage betreffend die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946, 208 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates V. GP.) einfachgesetzliche Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, StGBl. Nr. 208/1945, die überdies die Fiktion eines abweisenden Bescheides ausdrücklich als "Säumnisbeschwerde" bezeichnete. Diese Bestimmung wurde durch Art. I Z. 1 der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1946, BGBl. Nr. 212, ersatzlos aufgehoben; zugleich erhielt § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, StGBl. Nr. 208/1945, durch Art. I Z. 2 dieser Novelle jene Fassung, die durch die Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952, BGBl. Nr. 61, nicht mehr wesentlich geändert wurde. Was die Nachholung eines versäumten Bescheides anlangt, so wurde sowohl im Bundesgerichtshofgesetz des Jahres 1934 als auch im Verwaltungsgerichtshofgesetz des Jahres 1945 zwischen abweisenden und stattgebenden Bescheiden der säumig gewesenen Behörde unterschieden und an abweisende Bescheide die Rechtswirkung geknüpft, daß die eingebrachte Säumnisbeschwerde als Bescheidbeschwerde gilt (vgl. § 47 Abs. 2 des Bundesgerichtshofgesetzes 1934 und § 36 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1945). Diese Regelung wurde durch die Neufassung des § 36 Abs. 2 (Art. I Z. 16 a der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952) beseitigt. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über die Säumnisbeschwerde und den von der zunächst säumig gewesenen Behörde nachgeholten oder erlassenen Bescheid sind somit seit der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1946 und der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952 im wesentlichen anders gestaltet. Demgegenüber ist die im § 41 Abs. 1 VwGG 1965 enthaltene Regelung, wonach der Verwaltungsgerichtshof - von Amts wegen - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzugreifen hat, im wesentlichen unverändert aus dem Bundesgerichtshofgesetz 1934 (§ 51 Abs. 1) und aus dem Verwaltungsgerichtshofgesetz des Jahres 1945 (§ 41 Abs. 1) übernommen worden. Die unterschiedslose Anwendung dieser Bestimmung im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, die von der an sich zuständigen Behörde nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 erlassen wurden, und auf alle übrigen vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide verbietet nicht nur der durch die Fortentwicklung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes eingetretene Wandel hinsichtlich der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde, der einerseits dadurch charakterisiert ist, daß die Säumnisbeschwerde nicht mehr als fingierte Bescheidbeschwerde konstruiert ist, andererseits dadurch, daß es der Disposition des Beschwerdeführers überlassen ist, ob er gegen den Bescheid einer zunächst säumig gewesenen Behörde eine Bescheidbeschwerde einbringt, sondern auch und vor allem die entscheidende Bedeutung, die im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dem Beschwerdepunkt zukommt. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde hat gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 "die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte)" zu enthalten. Die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieser Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 ist durch Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vorgegeben. Wenn § 41 Abs. 1 VwGG 1965 dem Verwaltungsgerichtshof primär und außerhalb der Überprüfung "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4)" die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde auferlegt, so liegt darin nur scheinbar eine Durchrechnung des Grundsatzes des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die unabhängig von der Geltendmachung als Beschwerdepunkt vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist insoweit verfassungskonform, als es typisch betrachtet darum geht, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Entscheidung der nach den Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit berufenen Behörde zu wahren. In der Frage aber, ob der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, den die nach den Verwaltungsvorschriften oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften an sich örtlich und sachlich zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 gesetzten Frist erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben hat oder nicht, ergibt sich bei verfassungskonformer Interpretation aus dem Sinn des Gesetzes, daß der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Beschwerdepunkt geltend machen muß.Auch ist zu bedenken, daß die Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde in ihrer jetzigen Form jünger sind als die unverändert aus früheren Gesetzen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren übernommene Regelung des Paragraph 41, VwGG 1965. Die - später so bezeichnete - Säumnisbeschwerde geht auf Artikel 164, Absatz 3, der Verfassung 1934 zurück vergleiche , dazu auch RINGHOFER, Der Verwaltungsgerichtshof, S. 98 und 102). Nach dieser Bestimmung war es "einem abweisenden Bescheid der letzten Instanz ... gleichzuhalten, wenn die oberste Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat." vergleiche , dazu auch Paragraph 39, des Bundesgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1934,). Denselben Wortlaut hatte auch die ohne verfassungsrechtliche Grundlage erlassene vergleiche , dazu die Erläuternden Bemerkungen zu der Regierungsvorlage betreffend die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946, 208 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch fünf. Gesetzgebungsperiode einfachgesetzliche Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, StGBl. Nr. 208 aus 1945,, die überdies die Fiktion eines abweisenden Bescheides ausdrücklich als "Säumnisbeschwerde" bezeichnete. Diese Bestimmung wurde durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1946, BGBl. Nr. 212, ersatzlos aufgehoben; zugleich erhielt Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, StGBl. Nr. 208 aus 1945,, durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, dieser Novelle jene Fassung, die durch die Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952, Bundesgesetzblatt , Nr. 61, nicht mehr wesentlich geändert wurde. Was die Nachholung eines versäumten Bescheides anlangt, so wurde sowohl im Bundesgerichtshofgesetz des Jahres 1934 als auch im Verwaltungsgerichtshofgesetz des Jahres 1945 zwischen abweisenden und stattgebenden Bescheiden der säumig gewesenen Behörde unterschieden und an abweisende Bescheide die Rechtswirkung geknüpft, daß die eingebrachte Säumnisbeschwerde als Bescheidbeschwerde gilt vergleiche , Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesgerichtshofgesetzes 1934 und Paragraph 36, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1945). Diese Regelung wurde durch die Neufassung des Paragraph 36, Absatz 2, (Artikel römisch eins, Ziffer 16, a der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952) beseitigt. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 über die Säumnisbeschwerde und den von der zunächst säumig gewesenen Behörde nachgeholten oder erlassenen Bescheid sind somit seit der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1946 und der Verwaltungsgerichtshofgesetz-Novelle 1952 im wesentlichen anders gestaltet. Demgegenüber ist die im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 enthaltene Regelung, wonach der Verwaltungsgerichtshof - von Amts wegen - die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzugreifen hat, im wesentlichen unverändert aus dem Bundesgerichtshofgesetz 1934 (Paragraph 51, Absatz eins,) und aus dem Verwaltungsgerichtshofgesetz des Jahres 1945 (Paragraph 41, Absatz eins,) übernommen worden. Die unterschiedslose Anwendung dieser Bestimmung im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, die von der an sich zuständigen Behörde nach Ablauf der Frist des Paragraph 36, Absatz eins und 2 VwGG 1965 erlassen wurden, und auf alle übrigen vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide verbietet nicht nur der durch die Fortentwicklung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes eingetretene Wandel hinsichtlich der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde, der einerseits dadurch charakterisiert ist, daß die Säumnisbeschwerde nicht mehr als fingierte Bescheidbeschwerde konstruiert ist, andererseits dadurch, daß es der Disposition des Beschwerdeführers überlassen ist, ob er gegen den Bescheid einer zunächst säumig gewesenen Behörde eine Bescheidbeschwerde einbringt, sondern auch und vor allem die entscheidende Bedeutung, die im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dem Beschwerdepunkt zukommt. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965 "die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte)" zu enthalten. Die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieser Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 ist durch Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vorgegeben. Wenn Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 dem Verwaltungsgerichtshof primär und außerhalb der Überprüfung "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,)" die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde auferlegt, so liegt darin nur scheinbar eine Durchrechnung des Grundsatzes des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Die unabhängig von der Geltendmachung als Beschwerdepunkt vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist insoweit verfassungskonform, als es typisch betrachtet darum geht, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Entscheidung der nach den Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit berufenen Behörde zu wahren. In der Frage aber, ob der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid, den die nach den Verwaltungsvorschriften oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften an sich örtlich und sachlich zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 VwGG 1965 gesetzten Frist erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben hat oder nicht, ergibt sich bei verfassungskonformer Interpretation aus dem Sinn des Gesetzes, daß der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Beschwerdepunkt geltend machen muß.
Noch weniger hält das Ergebnis einer Rechtsprechung, die auch hiermit amtswegiger Aufhebung angefochtener Bescheide vorging, einer teleologischen Durchleuchtung des für die Säumnisbeschwerde bestehenden Gebäudes von Vorschriften stand. Zweck des Instituts ist nicht die Durchsetzung des materiellen Anspruchs, sondern ausschließlieh des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Entscheidung über den vor der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Anspruch. Alle Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde sind auf das möglichst schnelle Erreichen dieses und nur dieses Zieles abgestellt. Nur daraus läßt sich die zwingende Vorschrift des § 36 Abs. 2 VwGG 1965 erklären, wonach der belangten Behörde die Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb einer bestimmten Frist freizustellen ist. Nur deshalb ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 bei fristgerechter Erlassung des Bescheides einzustellen, welchen Inhalt immer der Bescheid haben mag. Auch die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG 1965 bei Nachholung außerhalb einer nach § 36 Abs. 2 leg. cit. gesetzten Frist (weil der Beschwerdegrund der Säumnis, der einzige Beschwerdegrund einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG, weggefallen ist) beruht auf dem gleichen Gedanken. Er liegt auch der Kostenbestimmung des § 55 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, zugrunde, wonach der Schriftsatzaufwand im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, um die Hälfte niedriger festzusetzen ist als im Fall einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Auch hier ist das Ziel des Gesetzgebers, ausschließlich eine möglichst schnelle Beseitigung der Säumnis zu fördern, offensichtlich.Noch weniger hält das Ergebnis einer Rechtsprechung, die auch hiermit amtswegiger Aufhebung angefochtener Bescheide vorging, einer teleologischen Durchleuchtung des für die Säumnisbeschwerde bestehenden Gebäudes von Vorschriften stand. Zweck des Instituts ist nicht die Durchsetzung des materiellen Anspruchs, sondern ausschließlieh des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Entscheidung über den vor der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Anspruch. Alle Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde sind auf das möglichst schnelle Erreichen dieses und nur dieses Zieles abgestellt. Nur daraus läßt sich die zwingende Vorschrift des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 erklären, wonach der belangten Behörde die Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb einer bestimmten Frist freizustellen ist. Nur deshalb ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 bei fristgerechter Erlassung des Bescheides einzustellen, welchen Inhalt immer der Bescheid haben mag. Auch die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 bei Nachholung außerhalb einer nach Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit. gesetzten Frist (weil der Beschwerdegrund der Säumnis, der einzige Beschwerdegrund einer Beschwerde nach Artikel 132, B-VG, weggefallen ist) beruht auf dem gleichen Gedanken. Er liegt auch der Kostenbestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, zugrunde, wonach der Schriftsatzaufwand im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, um die Hälfte niedriger festzusetzen ist als im Fall einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Auch hier ist das Ziel des Gesetzgebers, ausschließlich eine möglichst schnelle Beseitigung der Säumnis zu fördern, offensichtlich.
Daß die bisher von einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auffassung, im Falle der Erlassung eines versäumten Bescheides durch die sonst nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften dazu berufene Behörde nach Ablauf der ihr nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 eingeräumten Frist, liege eine unter anderem auch nach § 41 VwGG 1965 vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmende Unzuständigkeit der Behörde vor, nicht richtig sein kann, ergibt sich auch aus folgenden Konsequenzen dieser Auffassung: Die sogenannte "Unzuständigkeit" aus den erwähnten Gründen konnte und kann gewiß nur so weit und so lange bestehen, als ein Verfahren über eine nach Art. 132 B-VG und § 27 VwGG 1965 erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Da dies im Zeitpunkt der Erlassung des verspätet nachgeholten Bescheides der Behörde der Fall war, muß nach dieser Ansicht, weil sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu beziehen hat, eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde erfolgen. Wenn das diese Aufhebung enthaltende Erkenntnis den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt wird, ist aber im Regelfall das Verfahren über die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits nach § 33 VwGG 1965 eingestellt und mithin ein Verfahren vor diesem Gerichtshof nicht anhängig. Das hat zur notwendigen Folge, daß die belangte Behörde nun, also im Zeitpunkt der Zustellung des ihren zunächst verspätet nachgeholten Bescheid wegen Unzuständigkeit aufhebenden Erkenntnisses, jedenfalls ("wieder") zuständig und zur Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, und zwar solange, bis der Verwaltungsgerichtshof sein Verfahren über die Säumnisbeschwerde über einen allfälligen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens -Daß die bisher von einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Auffassung, im Falle der Erlassung eines versäumten Bescheides durch die sonst nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften dazu berufene Behörde nach Ablauf der ihr nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 eingeräumten Frist, liege eine unter anderem auch nach Paragraph 41, VwGG 1965 vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmende Unzuständigkeit der Behörde vor, nicht richtig sein kann, ergibt sich auch aus folgenden Konsequenzen dieser Auffassung: Die sogenannte "Unzuständigkeit" aus den erwähnten Gründen konnte und kann gewiß nur so weit und so lange bestehen, als ein Verfahren über eine nach Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG 1965 erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Da dies im Zeitpunkt der Erlassung des verspätet nachgeholten Bescheides der Behörde der Fall war, muß nach dieser Ansicht, weil sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu beziehen hat, eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde erfolgen. Wenn das diese Aufhebung enthaltende Erkenntnis den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt wird, ist aber im Regelfall das Verfahren über die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits nach Paragraph 33, VwGG 1965 eingestellt und mithin ein Verfahren vor diesem Gerichtshof nicht anhängig. Das hat zur notwendigen Folge, daß die belangte Behörde nun, also im Zeitpunkt der Zustellung des ihren zunächst verspätet nachgeholten Bescheid wegen Unzuständigkeit aufhebenden Erkenntnisses, jedenfalls ("wieder") zuständig und zur Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, und zwar solange, bis der Verwaltungsgerichtshof sein Verfahren über die Säumnisbeschwerde über einen allfälligen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens -
ob überhaupt und wann ein solcher Antrag gestellt wird, ist (wie die Aufrechterhaltung oder Rückziehung einer Säumnisbeschwerde bis zur erfolgten Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof) jedenfalls der Disposition der Partei überlassen - wieder aufgenommen hat. Erläßt also die belangte Behörde ihren zunächst verspätet nachgeholten Bescheid bei der dargestellten Verfahrenslage sogleich nach dessen Aufhebung ein zweites Mal - damit wird sie in der Regel einer Wiederaufnahme zuvorkommen -, ist nunmehr von einer Unzuständigkeit keine Rede und der allenfalls dem zuerst verspätet nachgeholten völlig gleichlautende Bescheid wäre über dagegen erhobene Beschwerde nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof endlich unter den Gesichtspunkten zu prüfen, unter denen der Beschwerdeführer von Anfang an schon in seiner ersten Bescheidbeschwerde diese Prüfung ausschließlich beantragt hatte. Nur würde die Prüfung um einen erheblichen Zeitraum später erfolgen. Diese Konsequenz kann nicht Sinn der Regelungen sein, die letztlich auf nicht anderes abzielen, als auf ein endliches Ergehen einer übermäßig lang unterbliebenen Sachentscheidung.
Es entspricht also der klaren Absicht des Gesetzgebers dort, wo einmal eine nach den Art. 132 B-VG und § 27 VwGG 1965 qualifizierte Säumnis eingetreten ist, durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung, gleichgültig welchen Inhalts, in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen; je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder den Verwaltungsgerichtshof), erreicht wird, desto mehr wird dieser Absicht genügt. Der erste und zeitlich kürzeste Weg, den der Gesetzgeber vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 zu setzenden Frist. Ihr kommt, was das Ziel einer ehesten Beseitigung der Säumnis betrifft, die Nachholung nach Ablauf dieser Frist (aber immerhin noch vor Sachentscheidung durch den Gerichtshof) am nächsten. Auch damit hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, wenn dabei auch eine gesetzliche Bestimmung (daß an sich nur mehr der Verwaltungsgerichtshof im Umfang der Säumnisbeschwerde hätte erkennen dürfen) verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung wie jede andere allenfalls unterlaufene geltend zu machen oder nicht geltend zu machen, muß aber weiterhin der freien Disposition der Partei ebenso überlassen sein, wie ihr die Entscheidung darüber überlassen ist, ob sie die mögliche Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den nachgeholten Bescheid überhaupt erhebt oder nicht erhebt. Tut sie dies, so hat sie das volle Recht, durch Bezeichnung ihrer Beschwerdepunkte eine auf diese Punkte beschränkte Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen. Geradezu gegen den Sinn der eben hier dargestellten Konstruktion der Säumnisbeschwerde nach österreichischem Recht aber verstößt es, wenn der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß einer solchen Beschwerde, ohne auf das, was die Partei von ihm allein entschieden haben will, einzugehen, dasjenige beseitigt, um das die Partei ab der Erhebung der Säumnisbeschwerde (manchmal auch schon in einem vorangegangenen Verfahren nach § 73 Abs. 2 AVG 1950) gekämpft hatte, nämlich die endlich über ihren Anspruch ergangene Sachentscheidung. Das kann weder Sinn des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 noch der bestehenden Institution der Säumnisbeschwerde sein. Es entspräche oft auch nicht dem richtig verstandenen Gedanken des durch den Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Schutzes subjektiver öffentlicher Rechte. Eine Partei kann durch einen "verspätet" nachgeholten Bescheid viel bessergestellt sein, als sie dies später durch ein auf dem umständlichen Weg einer zunächst zu beantragenden Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde ergehendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache ist. Abgesehen von der weiteren wesentlichen Verzögerung der Rechtsdurchsetzung, die ein solcher Weg mit sich bringen muß, ist es nicht einzusehen, warum eine solche Partei nur vor der Wahl stehen soll, den verspätet nachgeholten Bescheid anzufechten (worauf er wegen "Unzuständigkeit der belangten Behörde" aufgehoben wird) oder überhaupt nicht anzufechten, also, was die Verfolgungsmöglichkeiten ihrer Rechte betrifft, eine ungünstigere Position haben soll, als gegenüber jedem sonst ergangenen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde.Es entspricht also der klaren Absicht des Gesetzgebers dort, wo einmal eine nach den Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG 1965 qualifizierte Säumnis eingetreten ist, durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung, gleichgültig welchen Inhalts, in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen; je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder den Verwaltungsgerichtshof), erreicht wird, desto mehr wird dieser Absicht genügt. Der erste und zeitlich kürzeste Weg, den der Gesetzgeber vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 zu setzenden Frist. Ihr kommt, was das Ziel einer ehesten Beseitigung der Säumnis betrifft, die Nachholung nach Ablauf dieser Frist (aber immerhin noch vor Sachentscheidung durch den Gerichtshof) am nächsten. Auch damit hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, wenn dabei auch eine gesetzliche Bestimmung (daß an sich nur mehr der Verwaltungsgerichtshof im Umfang der Säumnisbeschwerde hätte erkennen dürfen) verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung wie jede andere allenfalls unterlaufene geltend zu machen oder nicht geltend zu machen, muß aber weiterhin der freien Disposition der Partei ebenso überlassen sein, wie ihr die Entscheidung darüber überlassen ist, ob sie die mögliche Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den nachgeholten Bescheid überhaupt erhebt oder nicht erhebt. Tut sie dies, so hat sie das volle Recht, durch Bezeichnung ihrer Beschwerdepunkte eine auf diese Punkte beschränkte Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen. Geradezu gegen den Sinn der eben hier dargestellten Konstruktion der Säumnisbeschwerde nach österreichischem Recht aber verstößt es, wenn der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß einer solchen Beschwerde, ohne auf das, was die Partei von ihm allein entschieden haben will, einzugehen, dasjenige beseitigt, um das die Partei ab der Erhebung der Säumnisbeschwerde (manchmal auch schon in einem vorangegangenen Verfahren nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950) gekämpft hatte, nämlich die endlich über ihren Anspruch ergangene Sachentscheidung. Das kann weder Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 noch der bestehenden Institution der Säumnisbeschwerde sein. Es entspräche oft auch nicht dem richtig verstandenen Gedanken des durch den Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Schutzes subjektiver öffentlicher Rechte. Eine Partei kann durch einen "verspätet" nachgeholten Bescheid viel bessergestellt sein, als sie dies später durch ein auf dem umständlichen Weg einer zunächst zu beantragenden Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde ergehendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache ist. Abgesehen von der weiteren wesentlichen Verzögerung der Rechtsdurchsetzung, die ein solcher Weg mit sich bringen muß, ist es nicht einzusehen, warum eine solche Partei nur vor der Wahl stehen soll, den verspätet nachgeholten Bescheid anzufechten (worauf er wegen "Unzuständigkeit der belangten Behörde" aufgehoben wird) oder überhaupt nicht anzufechten, also, was die Verfolgungsmöglichkeiten ihrer Rechte betrifft, eine ungünstigere Position haben soll, als gegenüber jedem sonst ergangenen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
Alle diese Erwägungen veranlassen den Verwaltungsgerichtshof dazu, entgegen einem Teil der weiter oben zitierten Vorjudikatur, die vorliegende Beschwerde, in der die Entscheidung nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG 1965 weder ausdrücklich noch implizit als Beschwerdepunkt geltend gemacht ist, ohne Eingehen auf diesen Rechtsmangel der im Gesetz vorgesehenen sachlichen Prüfung zu unterziehen.Alle diese Erwägungen veranlassen den Verwaltungsgerichtshof dazu, entgegen einem Teil der weiter oben zitierten Vorjudikatur, die vorliegende Beschwerde, in der die Entscheidung nach Ablauf der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 weder ausdrücklich noch implizit als Beschwerdepunkt geltend gemacht ist, ohne Eingehen auf diesen Rechtsmangel der im Gesetz vorgesehenen sachlichen Prüfung zu unterziehen.
Diese Prüfung ergibt aus folgenden Erwägungen die Berechtigung der Beschwerde:
Die belangte Behörde gesteht selbst zu, daß Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. für das Studienjahr 1973/74 nach der geltenden und schon zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültig gewesenen Rechtslage die Bestimmung des § 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Die belangte Behörde gesteht selbst zu, daß Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer verfolgten Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Praeses der rechtshistorischen Staatsprüfungskommission an der Universität W. für das Studienjahr 1973/74 nach der geltenden und schon zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültig gewesenen Rechtslage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.""Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (Paragraph 26, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956."
Unter anderem ist diese Bestimmung nach § 8 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes auch auf Prüfungen anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, sondern auf Grund anderer Studienvorschriften in Verbindung mit § 45 Abs. 6 AHStG abgehalten werden.Unter anderem ist diese Bestimmung nach Paragraph 8, Absatz eins, des erwähnten Gesetzes auch auf Prüfungen anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, sondern auf Grund anderer Studienvorschriften in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 6, AHStG abgehalten werden.
Richtig ist an den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers das Datum des 9. Juli 1974 trägt, während das Stück des Bundesgesetzblattes, in dem das eben angeführte Gesetz kundgemacht wurde, erst am 6. August 1974 ausgegeben worden ist. Die Schlußbestimmung des § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes ordnet jedoch an, daß unter anderem sein § 4 auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden ist, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind. Damit ist die - ja auch von der belangten Behörde selbst zu Recht angenommene - Anwendbarkeit des Gesetzes auf den in Rede stehenden Anspruch des Beschwerdeführers klargestellt. Da die belangte Behörde nach der Rechtslage vorzugehen hatte, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestand, erweist sich der Hinweis auf die am Tage der Abfassung des Antrages bestandene und überholte Rechtslage in der Begründung des angefochtenen Bescheides als entbehrlich.Richtig ist an den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers das Datum des 9. Juli 1974 trägt, während das Stück des Bundesgesetzblattes, in dem das eben angeführte Gesetz kundgemacht wurde, erst am 6. August 1974 ausgegeben worden ist. Die Schlußbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, dieses Gesetzes ordnet jedoch an, daß unter anderem sein Paragraph 4, auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden ist, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind. Damit ist die - ja auch von der belangten Behörde selbst zu Recht angenommene - Anwendbarkeit des Gesetzes auf den in Rede stehenden Anspruch des Beschwerdeführers klargestellt. Da die belangte Behörde nach der Rechtslage vorzugehen hatte, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestand, erweist sich der Hinweis auf die am Tage der Abfassung des Antrages bestandene und überholte Rechtslage in der Begründung des angefochtenen Bescheides als entbehrlich.
In seinem Antrag selbst hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch durch hinreichend konkrete Angaben eindeutig spezifiziert. Bei dieser Sachlage war er nicht gehalten, auch die Gesetzesstelle anzuführen, auf Grund deren dieser Anspruch besteht. Auch das Fehlen jeder Angabe in dieser Richtung im Antrag hätte ihm nicht zum Nachteil gereichen können. Umsoweniger konnte ein stabiler Nachteil dadurch entstehen, daß die gesetzliche Grundlage in einer abgekürzten und zugegebenermaßen nicht ganz korrekten Form nur mit "gemäß § 25 Geh.G." angegeben wurde, während diese Bestimmung für den erhobenen Anspruch genau ausgedrückt erst über die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 6 und 8 Abs. 1 des Gesetzes BGBl. Nr. 463/1974 für diesen Anspruch maßgebend wird. Nur wegen dieses unterlaufenen und nach dem Gesagten belanglosen Formalfehlers den Antrag abzuweisen - und eine andere Begründung für die Abweisung enthält der angefochtene Bescheid nicht -, ist ein rechtlich verfehlter Vorgang, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des so erlassenen Bescheides bedingt.In seinem Antrag selbst hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch durch hinreichend konkrete Angaben eindeutig spezifiziert. Bei dieser Sachlage war er nicht gehalten, auch die Gesetzesstelle anzuführen, auf Grund deren dieser Anspruch besteht. Auch das Fehlen jeder Angabe in dieser Richtung im Antrag hätte ihm nicht zum Nachteil gereichen können. Umsoweniger konnte ein stabiler Nachteil dadurch entstehen, daß die gesetzliche Grundlage in einer abgekürzten und zugegebenermaßen nicht ganz korrekten Form nur mit "gemäß Paragraph 25, Geh.G." angegeben wurde, während diese Bestimmung für den erhobenen Anspruch genau ausgedrückt erst über die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 6 und 8 Absatz eins, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, für diesen Anspruch maßgebend wird. Nur wegen dieses unterlaufenen und nach dem Gesagten belanglosen Formalfehlers den Antrag abzuweisen - und eine andere Begründung für die Abweisung enthält der angefochtene Bescheid nicht -, ist ein rechtlich verfehlter Vorgang, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des so erlassenen Bescheides bedingt.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den an den Beschwerdeführer beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den an den Beschwerdeführer beruht auf den Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 16. März 1977
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000752.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015