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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Z1 idF 1973/031;Rechtssatz
Liegt - im vorliegenden Fall zufolge des am 28.4.1962 eingetretenen Todes - der Stichtag vor dem 1.1.1973, bewirkt die nach Art VI Abs 24 der 29.ASVG-Novelle gegebene Unabwendbarkeit des § 227 Z 1 und des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG in der Fassung dieser Novelle, dass der Verstorbene keine Ersatzzeiten im Sinne der erwähnten Bestimmungen zurückgelegt hat. In dieser Hinsicht fehlt es damit an der sowohl im § 502 Abs 1 als auch im § 502 Abs 4 ASVG in der Fassung der 29.ASVG-Novelle geforderten Voraussetzung für die Gewährung der dort genannten Begünstigungen.Liegt - im vorliegenden Fall zufolge des am 28.4.1962 eingetretenen Todes - der Stichtag vor dem 1.1.1973, bewirkt die nach Artikel römisch sechs, Absatz 24, der 29.ASVG-Novelle gegebene Unabwendbarkeit des Paragraph 227, Ziffer eins und des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in der Fassung dieser Novelle, dass der Verstorbene keine Ersatzzeiten im Sinne der erwähnten Bestimmungen zurückgelegt hat. In dieser Hinsicht fehlt es damit an der sowohl im Paragraph 502, Absatz eins, als auch im Paragraph 502, Absatz 4, ASVG in der Fassung der 29.ASVG-Novelle geforderten Voraussetzung für die Gewährung der dort genannten Begünstigungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002142.X01Im RIS seit
11.07.2001