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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §207 impl;Rechtssatz
Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind kein Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht nach § 3 Abs 1 Stmk LAO; vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gem § 209 Abs 1 BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährte Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches.Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind kein Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LAO; vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gem Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährte Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000186.X03Im RIS seit
18.03.1977Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012