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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §207 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des MK in G, vertreten durch Dr. Kuno Purr, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 49, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1975, Zl. 7-48 Ki 14/25-1975, betreffend Grundsteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die als Vorstellung gewertete Berufung des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1974 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Grundsteuerbescheid vom 7. und 8. Jänner 1974 schrieb der Regierungskommissär (§ 103 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967) der Gemeinde G dem Beschwerdeführer Grundsteuer für das Kalenderjahr 1969 und für das Kalenderjahr 1970/71 neu vor. Dieser berief gegen die die Kalenderjahre 1969 und 1970 betreffenden Vorschreibungen und wandte Verjährung ein. Der Regierungskommissär gab der Berufung mit Bescheid vom 21. März 1974 keine Folge. Über die Vorstellung (§ 94 der Gemeindeordnung 1967) des Beschwerdeführers entschied die Steiermärkische Landesregierung am 9. August 1974 sodann dahingehend, daß der zuletzt genannte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und die als Vorstellung gewertete Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rief hierauf den Verfassungsgerichtshof an, der den Vorstellungsbescheid wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mit Erkenntnis vom 22. Oktober 1975, B 286/74, deshalb aufhob, weil er auf der Entschließung eines einzelnen Landesregierungsmitgliedes beruhte, zu seiner Erlassung aber - zufolge der am selben Tag getroffenen Feststellung der Gesetzwidrigkeit der früheren Geschäftsordnung der Landesregierung sowie eines Teiles der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung - nur die Landesregierung als Kollegium berufen gewesen wäre. Im fortgesetzten Verfahren traf die Steiermärkische Landesregierung, diesmal gestützt auf die neue, ordnungsgemäß kundgemachte Geschäftsordnung vom 7. Juli 1975, LGBl. Nr. 53/1975, am 1. Dezember 1975 eine inhaltlich gleiche Entscheidung, mit der die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 21. März 1974 mit dem Fehlen einer instanzenmäßigen Gliederung des gemeindebehördlichen Verfahrens bei Wahrnehmung der Geschäfte durch einen Regierungskommissär und die Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 8. Jänner 1974 - aus dem Zusammenhang ergibt sich unzweideutig, daß die Grundsteuerbescheide vom 7. und 8. Jänner 1974 gemeint sind - damit begründet wurde, daß durch die vorangegangenen - der Gemeinde am 4. Jänner 1974 zugestellten - Grundsteuermeßbescheide des Finanzamtes (Deutschlandsberg) die Verjährung unterbrochen worden und die Abgabenfestsetzung der Gemeinde daher vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei.Mit Grundsteuerbescheid vom 7. und 8. Jänner 1974 schrieb der Regierungskommissär (Paragraph 103, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967) der Gemeinde G dem Beschwerdeführer Grundsteuer für das Kalenderjahr 1969 und für das Kalenderjahr 1970/71 neu vor. Dieser berief gegen die die Kalenderjahre 1969 und 1970 betreffenden Vorschreibungen und wandte Verjährung ein. Der Regierungskommissär gab der Berufung mit Bescheid vom 21. März 1974 keine Folge. Über die Vorstellung (Paragraph 94, der Gemeindeordnung 1967) des Beschwerdeführers entschied die Steiermärkische Landesregierung am 9. August 1974 sodann dahingehend, daß der zuletzt genannte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben und die als Vorstellung gewertete Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rief hierauf den Verfassungsgerichtshof an, der den Vorstellungsbescheid wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mit Erkenntnis vom 22. Oktober 1975, B 286/74, deshalb aufhob, weil er auf der Entschließung eines einzelnen Landesregierungsmitgliedes beruhte, zu seiner Erlassung aber - zufolge der am selben Tag getroffenen Feststellung der Gesetzwidrigkeit der früheren Geschäftsordnung der Landesregierung sowie eines Teiles der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung - nur die Landesregierung als Kollegium berufen gewesen wäre. Im fortgesetzten Verfahren traf die Steiermärkische Landesregierung, diesmal gestützt auf die neue, ordnungsgemäß kundgemachte Geschäftsordnung vom 7. Juli 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, am 1. Dezember 1975 eine inhaltlich gleiche Entscheidung, mit der die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 21. März 1974 mit dem Fehlen einer instanzenmäßigen Gliederung des gemeindebehördlichen Verfahrens bei Wahrnehmung der Geschäfte durch einen Regierungskommissär und die Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 8. Jänner 1974 - aus dem Zusammenhang ergibt sich unzweideutig, daß die Grundsteuerbescheide vom 7. und 8. Jänner 1974 gemeint sind - damit begründet wurde, daß durch die vorangegangenen - der Gemeinde am 4. Jänner 1974 zugestellten - Grundsteuermeßbescheide des Finanzamtes (Deutschlandsberg) die Verjährung unterbrochen worden und die Abgabenfestsetzung der Gemeinde daher vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dabei in dem Recht, eine verjährte Grundsteuer nicht entrichten zu müssen, sowie in dem Recht auf Erlassung einer Berufungsentscheidung durch den Gemeinderat bzw. einer Berufungsvorentscheidung verletzt. In letzterer Hinsicht vertritt er die Ansicht, daraus, daß ein Regierungskommissär nur die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde zu besorgen habe, ergebe sich dessen Verpflichtung, die Entscheidung über eine Berufung dem neuen Gemeinderat vorzubehalten. Die Vorstellungsbehörde hätte daher nicht selbst über die Berufung entscheiden dürfen. In der Sache selbst meint er, daß es im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zu keiner die Verjährung der Bemessung der Grundsteuer unterbrechenden, nach außen erkennbaren Handlung komme, wenn, wie im Beschwerdefall, der Abgabepflichtige selbst von einer solchen keine Kenntnis erlange und sie nicht die Antwort auf eine Initiative der Gemeindebehörde darstelle. Deren erste Amtshandlung sei in bezug auf die Grundsteuervorschreibungen für 1969 und 1970 jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gesetzt worden.
Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Über die Beschwerde wurde erwogen:
Infolge Auflösung des Gemeinderates und Erlöschens aller Mandate, die gemäß § 103 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 der Einsetzung eines Regierungskommissärs nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle vorangeht, ist dieser das einzige entscheidungsbefugte, die Verwaltung bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters fortführende Organ der Gemeinde, während der ihm zur Seite gestellte Beirat nur beratende Funktion hat. Die Zuständigkeit des Regierungskommissärs erstreckt sich daher, gemäß Abs. 3 desselben Paragraphen allerdings eingeschränkt auf die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte, auf sämtliche, von den während seiner Amtsperiode rechtlich nicht existenten sonstigen Organen der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten. Die ansonsten nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung bestehende instanzenmäßige Gliederung der Gemeindeverwaltung wird daher in Zeiten der Einsetzung eines Regierungskommissärs durch eine nicht in Instanzen gegliederte einheitliche Verwaltung ersetzt. Gegen Bescheide des Regierungskommissärs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - die Verwaltung der Grundsteuer, als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe gemäß § 13 Finanzausgleichsgesetz 1973, BGBl. Nr. 445/1972, gehört nach § 48 Abs. 2 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/1967 zu diesem - ist somit zufolge seiner Zuständigkeit auch für die sonst vom Gemeinderat wahrzunehmenden Aufgaben, wenn sie laufende und unaufschiebbare Geschäfte betreffen, mangels Bestehens eines andern, dem Regierungskommissär instanzenmäßig übergeordneten Gemeindeorgans ein Rechtsmittel auf Gemeindeebene nicht zulässig. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie einerseits den Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde G vom 21. März 1974 über die gegen seine eigenen Entscheidungen gerichtete Berufung behoben und diese letztere als jenes Rechtsmittel, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges allein gegen den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in der Landesvollziehung zulässig ist, nämlich als Vorstellung gemäß § 94 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, gewertet hat. Deswegen sind Rechte des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verletzt worden.Infolge Auflösung des Gemeinderates und Erlöschens aller Mandate, die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967 der Einsetzung eines Regierungskommissärs nach Absatz 2, derselben Gesetzesstelle vorangeht, ist dieser das einzige entscheidungsbefugte, die Verwaltung bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters fortführende Organ der Gemeinde, während der ihm zur Seite gestellte Beirat nur beratende Funktion hat. Die Zuständigkeit des Regierungskommissärs erstreckt sich daher, gemäß Absatz 3, desselben Paragraphen allerdings eingeschränkt auf die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte, auf sämtliche, von den während seiner Amtsperiode rechtlich nicht existenten sonstigen Organen der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten. Die ansonsten nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung bestehende instanzenmäßige Gliederung der Gemeindeverwaltung wird daher in Zeiten der Einsetzung eines Regierungskommissärs durch eine nicht in Instanzen gegliederte einheitliche Verwaltung ersetzt. Gegen Bescheide des Regierungskommissärs im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - die Verwaltung der Grundsteuer, als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe gemäß Paragraph 13, Finanzausgleichsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1972,, gehört nach Paragraph 48, Absatz 2, der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, zu diesem - ist somit zufolge seiner Zuständigkeit auch für die sonst vom Gemeinderat wahrzunehmenden Aufgaben, wenn sie laufende und unaufschiebbare Geschäfte betreffen, mangels Bestehens eines andern, dem Regierungskommissär instanzenmäßig übergeordneten Gemeindeorgans ein Rechtsmittel auf Gemeindeebene nicht zulässig. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie einerseits den Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde G vom 21. März 1974 über die gegen seine eigenen Entscheidungen gerichtete Berufung behoben und diese letztere als jenes Rechtsmittel, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges allein gegen den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in der Landesvollziehung zulässig ist, nämlich als Vorstellung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, gewertet hat. Deswegen sind Rechte des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verletzt worden.
Anders verhält es sich mit der Beurteilung der streitentscheidenden Frage der Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Grundsteuer. Gemäß § 1 lit. c LAO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/1965 gelten die Bestimmungen der Landesabgabenordnung in Angelegenheiten der Grundsteuer insoweit, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Gemäß § 156 Abs. 2 LAO verjährt nun das Recht, eine Abgabe festzusetzen, soweit es sich nicht um hinterzogene Abgaben handelt, nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 156 Abs. 2 LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht wurde, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Absatz 3 derselben Gesetzesstelle ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Der Verwaltungsgerichtshof ist des weiteren in Übereinstimmung mit seiner schon zur Wiener Abgabenordnung im Erkenntnis vom 5. Dezember 1974, Slg. N. F. Nr. 4767/F, vertretenen Ansicht der Auffassung, daß aus den vorzitierten Gesetzesstellen in Verbindung mit den §§ 1 sowie 27 und 28 des Grundsteuergesetzes 1955 abzuleiten sei, daß bei der Grundsteuer trotz Fehlens einer dem § 4 Abs. 2 lit. e BAO entsprechenden Vorschrift in der Landesabgabenordnung in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung der Abgabenanspruch bei Vorhandensein eines inländischen Grundbesitzes, auf welchen keine Befreiungsbestimmung zutrifft, in Ansehung der Bemessungsverjährung mit dem Beginn des Jahres entsteht, für welches die Steuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt hat, sind die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung keine Tatbestandsmerkmale der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 LAO, vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Bis hierher ist der belangten Behörde in der rechtlichen Wertung des ihr vorliegenden Sachverhaltes im Ergebnis auch kein Fehler unterlaufen. Sie hat jedoch übersehen, daß die Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide auf den 1. Jänner 1969 und 1970 im Beschwerdefall nach dem insoweit unbestrittenen Parteienvorbringen dem Abgabepflichtigen - im übrigen auch deren Durchschriften "als Mitteilung für die Gemeinde" - nicht mehr vor Ablauf der am 31. Dezember 1972 bzw. 1973 endenden Verjährungsfrist zugestellt wurden. Da ein Bescheid, wie dies für die behördlichen Erledigungen im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung durch § 97 dieses Gesetzes deutlich gemacht wurde, erst damit Wirksamkeit erlangt, daß er erlassen, also demjenigen bekanntgegeben wird, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, der dafür maßgebende Zeitpunkt im Beschwerdefall aber nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist liegt, und die belangte Behörde nicht als erwiesen angenommen hat, daß andere Unterbrechungshandlungen vor dem Ende dieser Frist gesetzt wurden, ist gemäß § 156 LAO für die bezeichneten beiden Vorschreibungszeiträume Verjährung eingetreten. (Vgl. im Zusammenhang auch das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 4. Oktober 1973, Slg. N.F. Nr. 4584/F.)Anders verhält es sich mit der Beurteilung der streitentscheidenden Frage der Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Grundsteuer. Gemäß Paragraph eins, Litera c, LAO in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1965, gelten die Bestimmungen der Landesabgabenordnung in Angelegenheiten der Grundsteuer insoweit, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Gemäß Paragraph 156, Absatz 2, LAO verjährt nun das Recht, eine Abgabe festzusetzen, soweit es sich nicht um hinterzogene Abgaben handelt, nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt in den Fällen des Paragraph 156, Absatz 2, LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht wurde, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Absatz 3 derselben Gesetzesstelle ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Der Verwaltungsgerichtshof ist des weiteren in Übereinstimmung mit seiner schon zur Wiener Abgabenordnung im Erkenntnis vom 5. Dezember 1974, Slg. N. F. Nr. 4767/F, vertretenen Ansicht der Auffassung, daß aus den vorzitierten Gesetzesstellen in Verbindung mit den Paragraphen eins, sowie 27 und 28 des Grundsteuergesetzes 1955 abzuleiten sei, daß bei der Grundsteuer trotz Fehlens einer dem Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, BAO entsprechenden Vorschrift in der Landesabgabenordnung in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung der Abgabenanspruch bei Vorhandensein eines inländischen Grundbesitzes, auf welchen keine Befreiungsbestimmung zutrifft, in Ansehung der Bemessungsverjährung mit dem Beginn des Jahres entsteht, für welches die Steuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis ausführlich dargelegt hat, sind die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung keine Tatbestandsmerkmale der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, LAO, vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Bis hierher ist der belangten Behörde in der rechtlichen Wertung des ihr vorliegenden Sachverhaltes im Ergebnis auch kein Fehler unterlaufen. Sie hat jedoch übersehen, daß die Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide auf den 1. Jänner 1969 und 1970 im Beschwerdefall nach dem insoweit unbestrittenen Parteienvorbringen dem Abgabepflichtigen - im übrigen auch deren Durchschriften "als Mitteilung für die Gemeinde" - nicht mehr vor Ablauf der am 31. Dezember 1972 bzw. 1973 endenden Verjährungsfrist zugestellt wurden. Da ein Bescheid, wie dies für die behördlichen Erledigungen im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung durch Paragraph 97, dieses Gesetzes deutlich gemacht wurde, erst damit Wirksamkeit erlangt, daß er erlassen, also demjenigen bekanntgegeben wird, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, der dafür maßgebende Zeitpunkt im Beschwerdefall aber nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist liegt, und die belangte Behörde nicht als erwiesen angenommen hat, daß andere Unterbrechungshandlungen vor dem Ende dieser Frist gesetzt wurden, ist gemäß Paragraph 156, LAO für die bezeichneten beiden Vorschreibungszeiträume Verjährung eingetreten. (Vgl. im Zusammenhang auch das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 4. Oktober 1973, Slg. N.F. Nr. 4584/F.)
Dadurch daß die belangte Behörde dessenungeachtet die nach Beseitigung des Berufungsbescheides vor ihr angefochten gebliebenen gemeindebehördlichen Abgabenbescheide aufrechterhalten hat, wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt. Die angefochtene aufsichtsbehördliche Entscheidung war daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Dadurch daß die belangte Behörde dessenungeachtet die nach Beseitigung des Berufungsbescheides vor ihr angefochten gebliebenen gemeindebehördlichen Abgabenbescheide aufrechterhalten hat, wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt. Die angefochtene aufsichtsbehördliche Entscheidung war daher insoweit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 und der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 18. März 1977
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000186.X00Im RIS seit
18.03.1977Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012