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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §10;Rechtssatz
Auch in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 findet § 10 erster Satz ErbStG 1955 Anwendung, wonach dann, wenn der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, die Steuer so zu berechnen ist, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre (Hinweis E 10.12.1970, VwSlg 4160 F/1970).Auch in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG 1955 findet Paragraph 10, erster Satz ErbStG 1955 Anwendung, wonach dann, wenn der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, die Steuer so zu berechnen ist, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre (Hinweis E 10.12.1970, VwSlg 4160 F/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001523.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013