RS Vwgh 1977/3/22 1523/74

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Veröffentlicht am 22.03.1977
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §10;
ErbStG §12 Abs1 Z1 lita;
ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;
ErbStG §19;
ErbStG §2 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Auch in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 findet § 10 erster Satz ErbStG 1955 Anwendung, wonach dann, wenn der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, die Steuer so zu berechnen ist, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre (Hinweis E 10.12.1970, VwSlg 4160 F/1970).Auch in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG 1955 findet Paragraph 10, erster Satz ErbStG 1955 Anwendung, wonach dann, wenn der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, die Steuer so zu berechnen ist, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre (Hinweis E 10.12.1970, VwSlg 4160 F/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1974001523.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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