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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs2 Z4;Rechtssatz
Die im § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 normierte Fiktion, wonach auch das, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird, als vom Erblasser zugewendet gilt, hat nicht bloß Bedeutung für die Anwendung der Steuerklasse, sie bewirkt vielmehr auch, daß im Fall eines Erbschaftskaufes die Abfindung nicht unter dem Gesichtspunkt eines Kaufpreises, sondern unter dem eines Erwerbs von Todes wegen zu betrachten ist.Die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG 1955 normierte Fiktion, wonach auch das, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird, als vom Erblasser zugewendet gilt, hat nicht bloß Bedeutung für die Anwendung der Steuerklasse, sie bewirkt vielmehr auch, daß im Fall eines Erbschaftskaufes die Abfindung nicht unter dem Gesichtspunkt eines Kaufpreises, sondern unter dem eines Erwerbs von Todes wegen zu betrachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1974001523.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013