RS Vwgh 1977/3/22 1523/74

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Veröffentlicht am 22.03.1977
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Ein Anwendungsfall des § 16 Abs 4 BewG 1955 liegt zwar dann vor, wenn es sich um eine einheitliche Rente handelt, die mehreren Personen zusteht, NICHT aber dann, wenn es um mehrere, zeitlich aufeinander folgende Renten geht, die dem potentiell Berechtigten erst dann anfallen sollen, wenn das Recht des zunächst Anspruchsberechtigten durch dessen Ableben erloschen ist. Ein solcher Fall hat im BewG keine besondere Regelung gefunden, weshalb nach § 4 BewG 1955 vorzugehen ist. Dies mit dem Ergebnis, daß Wirtschaftsgüter - wie ein Rentenanspruch - beim Zweitberechtigten, Drittberechtigten usf Berechtigten erst dann steuerlich berücksichtigt werden dürfen, wenn die Bedingung (hier das Ableben des zunächst Berechtigten) eingetreten ist (Literatur hiezu: TWAROCH-WITTMANN-FRÜHWALD, Kommentar zum BewG, S 109; RÖSSLER-TROLL, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz, I S 148; KAPP, Kommentar zum ErbStG a F, Rz 197 ff zu § 23).Ein Anwendungsfall des Paragraph 16, Absatz 4, BewG 1955 liegt zwar dann vor, wenn es sich um eine einheitliche Rente handelt, die mehreren Personen zusteht, NICHT aber dann, wenn es um mehrere, zeitlich aufeinander folgende Renten geht, die dem potentiell Berechtigten erst dann anfallen sollen, wenn das Recht des zunächst Anspruchsberechtigten durch dessen Ableben erloschen ist. Ein solcher Fall hat im BewG keine besondere Regelung gefunden, weshalb nach Paragraph 4, BewG 1955 vorzugehen ist. Dies mit dem Ergebnis, daß Wirtschaftsgüter - wie ein Rentenanspruch - beim Zweitberechtigten, Drittberechtigten usf Berechtigten erst dann steuerlich berücksichtigt werden dürfen, wenn die Bedingung (hier das Ableben des zunächst Berechtigten) eingetreten ist (Literatur hiezu: TWAROCH-WITTMANN-FRÜHWALD, Kommentar zum BewG, S 109; RÖSSLER-TROLL, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz, römisch eins S 148; KAPP, Kommentar zum ErbStG a F, Rz 197 ff zu Paragraph 23,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1974001523.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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