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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §141 Abs1;Rechtssatz
Für eine Beschlussfassung der Genossenschafsversammlung über die Auflösung der Genossenschaft ist eine dem WRG 1959 entsprechende Satzung Voraussetzung. Besteht eine Diskrepanz zwischen den Bestimmungen des WRG 1959 und der Satzung, dann kann ein rechtzeitiger Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Auflösung, solange die Satzung im Sinne des § 141 Abs 1 WRG 1959 dem Gesetz nicht angepasst wurde, nicht zustande kommen.Für eine Beschlussfassung der Genossenschafsversammlung über die Auflösung der Genossenschaft ist eine dem WRG 1959 entsprechende Satzung Voraussetzung. Besteht eine Diskrepanz zwischen den Bestimmungen des WRG 1959 und der Satzung, dann kann ein rechtzeitiger Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Auflösung, solange die Satzung im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins, WRG 1959 dem Gesetz nicht angepasst wurde, nicht zustande kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002299.X02Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016