RS Vwgh 1977/3/25 0682/75

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Veröffentlicht am 25.03.1977
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Erstattung eines aktenmäßigen, aber ohne Untersuchung des Versorgungsberechtigten erstellten Gutachtens in der Frage des ursächlichen Zusammenhanges ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der für die Abgabe des Gutachtens maßgebende Befund ausreichend geklärt ist.

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1975000682.X01

Im RIS seit

19.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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