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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Erstattung eines aktenmäßigen, aber ohne Untersuchung des Versorgungsberechtigten erstellten Gutachtens in der Frage des ursächlichen Zusammenhanges ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der für die Abgabe des Gutachtens maßgebende Befund ausreichend geklärt ist.
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000682.X01Im RIS seit
19.02.2003