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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 86/05/0104 E 18. November 1986 VwSlg 12300 A/1986 RS 3 (RIS: abwh)Rechtssatz
Bauliche Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung fallen jedenfalls nur dann in die freie Verwaltungsbefugnis des Wohnungseigentümers, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 vorliegen. Im übrigen gelten für bauliche Änderungen die §§ 833 und 834 ABGB mit den aus § 13 Abs 2 Z 2 und 3 sowie § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 sich ergebenden Abweichungen.Bauliche Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung fallen jedenfalls nur dann in die freie Verwaltungsbefugnis des Wohnungseigentümers, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 vorliegen. Im übrigen gelten für bauliche Änderungen die Paragraphen 833 und 834 ABGB mit den aus Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 sich ergebenden Abweichungen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002015.X05Im RIS seit
17.06.2003Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017