RS Vwgh 1977/3/28 2015/76

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Veröffentlicht am 28.03.1977
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
BauO Wr §63 Abs1;
BauRallg impl;
WEG 1975 §13 Abs2 Z1;
WEG 1975 §13 Abs2 Z2;
WEG 1975 §13 Abs2 Z3;
WEG 1975 §14 Abs1 Z1;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 86/05/0104 E 18. November 1986 VwSlg 12300 A/1986 RS 3 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Bauliche Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung fallen jedenfalls nur dann in die freie Verwaltungsbefugnis des Wohnungseigentümers, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 1 WEG 1975 vorliegen. Im übrigen gelten für bauliche Änderungen die §§ 833 und 834 ABGB mit den aus § 13 Abs 2 Z 2 und 3 sowie § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 sich ergebenden Abweichungen.Bauliche Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung fallen jedenfalls nur dann in die freie Verwaltungsbefugnis des Wohnungseigentümers, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 vorliegen. Im übrigen gelten für bauliche Änderungen die Paragraphen 833 und 834 ABGB mit den aus Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 sich ergebenden Abweichungen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002015.X05

Im RIS seit

17.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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