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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine "Nachholung des versäumten Bescheides" liegt nicht erst dann vor, wenn der Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wird, sondern schon dann, wenn die Behörde die vom Gesetz festgelegte Frist, innerhalb welcher der Entscheidungspflicht entsprochen werden muss, nicht eingehalten hat.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001186.X03Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011