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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z1;Beachte
(Dazu Vermerk: Durch die Nov BGBl 316/75 wurde klargestellt, dass es rechtlich ohne Bedeutung ist, ob der noch ausständige Bescheid vor oder nach Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerden an die belangte Behörde erlassen wurde. Er ist in beiden Fällen ein nachgeholter Bescheid und gebührt daher in beiden Fällen dem Bf gem § 55 Abs 1 die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgesetzten Schriftsatzaufwandes) Siehe jedoch: 1466/76 B 7. September 1976 RS 1; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0488/65 B 29. Juni 1965 RS 1; 0197/65 B 21. Mai 1965 VwSlg 6699 A/1965 RS 1; 0878/68 B 20. März 1969 RS 1; 1600/66 B 29. September 1967 VwSlg 3658 F/1967 RS 1; 0108/70 B VS 27. November 1970 VwSlg 7921 A/1970 RS 1; 1889/65 B 9. Februar 1966 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gem § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt worden, so gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages.Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt worden, so gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001186.X01Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011