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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0072/73 E 24. Mai 1973 VwSlg 8420 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001057.X05Im RIS seit
30.03.1977Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009