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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Hat der VfGH eine VO als gesetzwidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten derselben eine Frist bestimmt, so ist diese VO außer für den Anlassfall - auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, soferne nicht der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis etwas anderes ausspricht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002711.X01Im RIS seit
29.07.2003