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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs7;Rechtssatz
Art 119a Abs 7 letzter Satz B-VG sieht nur den Schutz wohlerworbener Rechte vor. Von solchen kann aber dann nicht die Rede sein, wenn ihre Zuerkennung rechtswidrig erfolgte (u. die Wahrnehmung dieser RW in den Rahmen des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechtes fällt).Artikel 119 a, Absatz 7, letzter Satz B-VG sieht nur den Schutz wohlerworbener Rechte vor. Von solchen kann aber dann nicht die Rede sein, wenn ihre Zuerkennung rechtswidrig erfolgte (u. die Wahrnehmung dieser RW in den Rahmen des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrechtes fällt).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002377.X02Im RIS seit
17.09.2003